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DATUM 06. September 2021

BETREFF ATLAS – Info 0216/21

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#00015#0216 – 0216/2021 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

Fachliche Änderungen nach dem Wartungsfenster am 11.09.2021

Mit dem Wartungsfenster 04 am 11.09.2021 werden verschiedene Anpassungen in den AT

LAS Echtbetrieb überführt.

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Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Zollstellen betreffenden

wesentlichen Änderungen.

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Allgemein – Verzicht auf mehrfache Gewichtsangaben

In den Zollanmeldungen ist eine Angabe der „Zollmenge“ mit der Maßeinheit Kilogramm

nicht mehr erforderlich, wenn die zutreffende TARIC-Maßnahme auf eine Netto-Menge in Ki-

logramm referenziert (bspw. die Einfuhrmenge muss größer als 10kg sein, oder der Abga-

bensatz ist 20€/kg). In diesen Fällen wird systemseitig nun auf die ohnehin verpflichtende

Angabe „Eigenmasse“ (in Kilogramm) zurückgegriffen. Das gilt auch, wenn die TARIC-Maß-

nahme auf eine Netto-Menge mit einer Maßeinheit referenziert, die in Kilogramm umgerech-

net werden kann (bspw. Dezitonne). Netto-Mengen beinhalten alle Mengen in Maßeinheiten,

die keine Zusätze wie „Abtropfgewicht“ oder „je Gewichtshundertteil Saccharose“ aufweisen.

Diese Änderung gilt auch rückwirkend. Daher kann es bei älteren Zollanmeldungen im Falle

der Neuberechnung der Einfuhrabgaben zu einer (zusätzlichen) Abgabendifferenz kommen,

die nicht mit dem eigentlichen Grund der Neuberechnung, bspw. der Wiedereröffnung eines

Windhund-Kontingents, korrespondiert.

Pauschalierung

Bisher konnten im IT-Verfahren ATLAS die Einfuhrabgaben ausschließlich nach dem Zolltarif

und den Steuergesetzen berechnet werden. Nun wird systemseitig für Standardzollanmel-

dungen (EZA-FV – Nachricht CFCDEC) zur Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich

freien Verkehr das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung pauschalierter Abga-

bensätze gem. § 29 ZollV geprüft. Liegen diese vor, werden automatisiert pauschalierte Ein-

fuhrabgaben berechnet.

Die neuen nationalen Codes

0FA - Ware gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZollV

0FB - Anwendung der pauschalierten Abgabensätze bei tariflicher Zollfreiheit

0FC - Erhebung der Einfuhrabgaben nach dem Zolltarif und den Steuergesetzen

0FD - Pfeifentabak gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 4 d) ZollV

ermöglichen, dass die Voraussetzungen/ Regelungen gemäß § 29 ZollV in der Einzelzollan-

meldung zur Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgebildet werden

können.

Damit systemseitig die pauschalierten Einfuhrabgabensätze für eine Warenposition berech

net werden können, ist die Anmeldung des nationalen Codes „0FA“ erforderlich.

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Danach wird dann für jede Warenposition geprüft, ob die anderen Voraussetzungen gemäß

§ 29 ZollV vorliegen. Liegen diese vor, werden für die betroffenen Positionen pauschalierte

Einfuhrabgaben erhoben.

Der Antrag auf die Anwendung der pauschalierten Abgabensätze für Waren, die tariflich zoll-

frei sind (§ 29 Absatz 3 Satz 1 ZollV), ist zusätzlich mit dem nationalen Code 0FB anzuge-

ben.

Der Antrag auf die Erhebung der Einfuhrabgaben nach dem Zolltarif und den Steuergesetzen

und damit die Nichtanwendung der pauschalierten Abgabensätze (§ 29 Absatz 3 Satz 2

ZollV) ist zusätzlich mit dem nationalen Code 0FC anzugeben.

Hinweis: Eine Mehrfachangabe von EU-Codes ist in der Internetzollanmeldung (IZA) noch

nicht umgesetzt.

In der Nachricht „Einfuhrabgabenbescheid/Befund (CUSTAX)“ wurde die Datengruppe „An

gaben zur Pauschalierung“ neu aufgenommen. Darüber wird informiert, ob die beantragte

Pauschalierung gemäß § 29 ZollV angewandt wurde.

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Im Verfahren einer Nacherhebung, eines Erlasses oder einer Erstattung (NEE) steht die

Pauschalierung zur Laufzeit des Release ATLAS 9.1 nicht zur Verfügung. In der SRATAX

(Einfuhrabgabenbescheid NEE) können Datenfelder aus der im Release ATLAS 9.1 einge-

führten Datengruppe „Angaben zur Pauschalierung“ daher nicht übermittelt werden.

Im Auftrag

(Schmitt)