0214/21 PDF, 300 KB

www.itzbund.de

POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn

An alle

Clearing Center

per E-Mail

HAUSANSCHRIFT

Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

BEARBEITET VON

ZAR Schmitt

TEL

0800/8007-545-1

FAX

069/20971-584

E-MAIL Servicedesk@itzbund.de

DATUM

31. August 2021

BETREFF ATLAS – Info 0214/21

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#00015#0214 – 0214/2021 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Einfuhr:

TARIC/EZT - Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkom

men über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

-

Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit den Teilnehmerländern am Regionalen Über-

einkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zur Modernisierung,

Änderung und Vereinfachung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Über-

einkommens konnten aufgrund der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten nicht in ei-

nem einzigen Rechtsakt abgeschlossen werden. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen

Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu

www.itzbund.de

Seite 2

ermöglichen, werden nunmehr die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen

mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt.

Mit Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021 (Amtsblatt

EU L 164 / 2021) zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer As-

soziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wurde mit Änderung des Pro-

tokolls 3 die Anwendung des Regionalen Übereinkommens und gleichzeitige Anwendung al-

ternativer Ursprungsregeln (Übergangsregeln) ab 1. September 2021 im Warenverkehr mit

Jordanien festgelegt.

Für Waren mit Ursprung in Jordanien, die den Ursprung durch Anwendung der Übergangsre

geln erlangt haben, können ermäßigte Abgabensätze mit Begünstigungscode 3XX beantragt

werden, indem einer der folgenden Ursprungsnachweise angemeldet wird:

-

„U075“ =

Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (unter der Bedingung, dass in Feld 7 die

Angabe „Übergangsregeln“ eingefügt wird) im Zusammenhang mit den Pan-

Europa-Mittelmeer-Übergangsregeln für den Ursprung

oder

„U076“ =

Ursprungserklärung (unter der Bedingung, dass in der Erklärung „Ursprung

gemäß den Übergangsregeln“ angegeben wird) im Zusammenhang mit den

Pan-Europa-Mittelmeer-Übergangsregeln für den Ursprung

Des Weiteren ist im o.g. Abkommen weiterhin die Gewährung von ermäßigten Abgabensät

zen im Post- und Reiseverkehr vorgesehen. Die Unterlagencodierung „4EEP“ ist daher an

wendbar.

-

-

Ergänzende Hinweise:

Bis zu einer vollständigen technischen Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS ist bis auf Weite

res bei der Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung Folgendes zu beachten:

-

Neben den erforderlichen Unterlagen „U075“ bzw. „U076“ sind technisch bedingt zusätzlich

folgende Unterlagencodierungen zeitlich befristet anzumelden:

„N954“: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

oder

„N864“: Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der

Rechnung oder einem anderen Handelspapier

und

„7HHF“: Direktbeförderungsnachweis

www.itzbund.de

Seite 3

Da es sich dabei nur um eine technisch notwendige Anmeldung handelt, müssen

diese Unterlagen dem Anmelder aber nicht vorliegen.

Konkret bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines Präferenznachweises mit dem Hinweis auf

die Anwendung der Übergangsregeln und der Beantragung einer Zollpräferenzmaßnahme in

ATLAS folgende Unterlagencodierungen in Kombination angemeldet werden müssen:

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit dem Vermerk „TRANSITIONAL RULES“:

„U075“ und

„N954“ und

„7HHF“

Ursprungserklärung mit dem Vermerk „TRANSITIONAL RULES“

„U076“ und

„N864“ und

„7HHF“

Der Wegfall dieser technisch bedingten zusätzlichen Angabe der genannten Unterlagenco

dierungen wird in einer erneuten ATLAS-Info bekanntgegeben.

-

Ab der Bekanntgabe der Anwendung der alternativen Ursprungsregeln durch weitere Ver-

tragsstaaten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone im Amtsblatt der Europäischen Union gilt die

gleiche Verfahrensweise bis auf Weiteres auch bei entsprechenden Einfuhren aus den nach

folgend genannten Ländern:

-

Island, Norwegen, Schweiz (einschl. Liechtenstein), die Färöer-Inseln, Ägypten, Israel, Liba-

non, Syrien, Türkei, Westjordanland und Gaza-Streifen, Albanien, Bosnien-Herzegowina,

Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Republik Moldau, Georgien, Ukraine sowie

aus dem EWR.

Neben der Präferenzgewährung im Rahmen der Anwendung der Übergangsregeln, ist

auch weiterhin die Präferenzgewährung im Rahmen des Regionalen Übereinkommens

möglich.

Im Auftrag

(Schmitt)