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069/20971-584
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DATUM
31. August 2021
BETREFF ATLAS – Info 0214/21
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#00015#0214 – 0214/2021 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
TARIC/EZT - Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkom
men über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
-
Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit den Teilnehmerländern am Regionalen Über-
einkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zur Modernisierung,
Änderung und Vereinfachung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Über-
einkommens konnten aufgrund der ablehnenden Haltung einiger Vertragsstaaten nicht in ei-
nem einzigen Rechtsakt abgeschlossen werden. Um der Mehrheit der unterstützungswilligen
Vertragsstaaten dennoch die Nutzung modernisierter und vereinfachter Ursprungsregeln zu
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ermöglichen, werden nunmehr die Ursprungsprotokolle der jeweiligen bilateralen Abkommen
mit einem alternativ anwendbaren Regelwerk ergänzt.
Mit Beschluss Nr. 1/2021 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. April 2021 (Amtsblatt
EU L 164 / 2021) zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer As-
soziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wurde mit Änderung des Pro-
tokolls 3 die Anwendung des Regionalen Übereinkommens und gleichzeitige Anwendung al-
ternativer Ursprungsregeln (Übergangsregeln) ab 1. September 2021 im Warenverkehr mit
Jordanien festgelegt.
Für Waren mit Ursprung in Jordanien, die den Ursprung durch Anwendung der Übergangsre
geln erlangt haben, können ermäßigte Abgabensätze mit Begünstigungscode 3XX beantragt
werden, indem einer der folgenden Ursprungsnachweise angemeldet wird:
-
„U075“ =
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (unter der Bedingung, dass in Feld 7 die
Angabe „Übergangsregeln“ eingefügt wird) im Zusammenhang mit den Pan-
Europa-Mittelmeer-Übergangsregeln für den Ursprung
oder
„U076“ =
Ursprungserklärung (unter der Bedingung, dass in der Erklärung „Ursprung
gemäß den Übergangsregeln“ angegeben wird) im Zusammenhang mit den
Pan-Europa-Mittelmeer-Übergangsregeln für den Ursprung
Des Weiteren ist im o.g. Abkommen weiterhin die Gewährung von ermäßigten Abgabensät
zen im Post- und Reiseverkehr vorgesehen. Die Unterlagencodierung „4EEP“ ist daher an
wendbar.
-
-
Ergänzende Hinweise:
Bis zu einer vollständigen technischen Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS ist bis auf Weite
res bei der Beantragung einer Zollpräferenzbehandlung Folgendes zu beachten:
-
Neben den erforderlichen Unterlagen „U075“ bzw. „U076“ sind technisch bedingt zusätzlich
folgende Unterlagencodierungen zeitlich befristet anzumelden:
„N954“: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
oder
„N864“: Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der
Rechnung oder einem anderen Handelspapier
und
„7HHF“: Direktbeförderungsnachweis
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Da es sich dabei nur um eine technisch notwendige Anmeldung handelt, müssen
diese Unterlagen dem Anmelder aber nicht vorliegen.
Konkret bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines Präferenznachweises mit dem Hinweis auf
die Anwendung der Übergangsregeln und der Beantragung einer Zollpräferenzmaßnahme in
ATLAS folgende Unterlagencodierungen in Kombination angemeldet werden müssen:
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit dem Vermerk „TRANSITIONAL RULES“:
„U075“ und
„N954“ und
„7HHF“
Ursprungserklärung mit dem Vermerk „TRANSITIONAL RULES“
„U076“ und
„N864“ und
„7HHF“
Der Wegfall dieser technisch bedingten zusätzlichen Angabe der genannten Unterlagenco
dierungen wird in einer erneuten ATLAS-Info bekanntgegeben.
-
Ab der Bekanntgabe der Anwendung der alternativen Ursprungsregeln durch weitere Ver-
tragsstaaten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone im Amtsblatt der Europäischen Union gilt die
gleiche Verfahrensweise bis auf Weiteres auch bei entsprechenden Einfuhren aus den nach
folgend genannten Ländern:
-
Island, Norwegen, Schweiz (einschl. Liechtenstein), die Färöer-Inseln, Ägypten, Israel, Liba-
non, Syrien, Türkei, Westjordanland und Gaza-Streifen, Albanien, Bosnien-Herzegowina,
Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Republik Moldau, Georgien, Ukraine sowie
aus dem EWR.
Neben der Präferenzgewährung im Rahmen der Anwendung der Übergangsregeln, ist
auch weiterhin die Präferenzgewährung im Rahmen des Regionalen Übereinkommens
möglich.
Im Auftrag
(Schmitt)