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DATUM 21. Juni 2021
BETREFF ATLAS – Info 0195/21
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#00015#0195 – 0195/2021 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
Anmeldung von IOSS und Special Arrangement in ATLAS ab dem 1. Juli 2021
Mit ATLAS-Info 0182/21 vom 12. Mai 2021 wurde mitgeteilt, wie die Anmeldung des IOSS-
Verfahrens und des Special Arrangements in ATLAS erfolgt.
Durch die Anmeldung der entsprechenden EU-Codes (IOSS-Verfahren C07 + F48, Special
Arrangement C07 + F49) werden die genannten Erhebungsverfahren beantragt. Die jeweili-
gen EU-Codes sind einheitlich in allen Positionen einer Zollanmeldung anzugeben.
Für die Inanspruchnahme des IOSS-Verfahrens ist die Anmeldung einer gültigen IOSS-Iden-
tifikationsnummer (IOSS-IDNr.) Voraussetzung. Wird seitens der Zollstelle festgestellt, dass
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die angemeldete IOSS-IDNr. nicht gültig ist, wird in der Nachricht „Einfuhrabgabenbescheid“
(CUSTAX) im Feld „Befund“ auf Kopfebene folgender Text ausgegeben:
„Die angemeldete IOSS-IDNr. ist nicht gültig, so dass der IOSS nicht in Anspruch genommen
und somit die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG nicht gewährt werden kann.“
Die Abgabenerhebung sowie Bescheiderstellung erfolgen sodann ohne Anwendung des an
gemeldeten EU-Codes F48.
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Hinweis
Die Angabe der Zahlungsart in der Zollanmeldung ist, unabhängig von der Anmeldung des
IOSS-Verfahrens, verpflichtend. Kommt es zur Abgabenerhebung (z.B. weil das IOSS-Ver-
fahren nicht anerkannt werden kann) wird die Zahlungsart angewendet, die angemeldet
wurde. Deshalb ist es ratsam, die regulär genutzte Zahlungsart zu verwenden (z.B. Auf-
schub), um den Prozess nicht zu verzögern.
Die Verfahrensanweisung ATLAS wird zur nächsten Überarbeitung angepasst.
Anpassung der Kleinbetragsregelung in ATLAS ab 1. Juli 2021
Für geringwertige Sendungen mit einem Wert ≤150 € gilt, dass Einfuhrabgaben, die weniger
als 1 € betragen, nicht erhoben werden.
Erhebung von Einfuhrabgaben; keine Gewährung erschöpfter Windhund-Kontingente
Ab dem Wartungsfenster am 26.06.2021 werden bereits erschöpfte Windhund-Kontingente
durch ATLAS nunmehr auch dann als solche erkannt und nicht gewährt, wenn die Zollanmel-
dung vor deren Erschöpfungszeitpunkt angenommen wurde. Dadurch wird insbesondere bei
rückwirkender Beantragung von Windhund-Kontingenten verhindert, dass ATLAS aussichts-
lose Kontingentmeldungen zu erschöpften Kontingenten an die EU-Kommission sendet.
Schnittstelle zwischen ATLAS-Einfuhr und dem IT-Verfahren der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, sind vom Teilnehmer in der Zollanmel-
dung auf Positionsebene im Feld „Nummer der Unterlage“ für die über die Schnittstelle über-
mittelten BLE-Dokumente (Einfuhrlizenz L001, L001+Y100; Konformitätsbescheinigung
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N002; Verzichtserklärung 9BBL) die Dokumentenkennnummern entsprechend den nachfol
genden Konventionen anzugeben.
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Lizenz
Lizenzcode (3 Buchstaben für Sektor, Lizenzart und Maßnahme)/lfd. Nummerierung HL
(Hauptlizenz 6 Ziffern)/TL (Teillizenz 3 Ziffern)/Jahr der Erteilung
z.B. "EAA/000001/000/21"
Konformitätsbescheinigung/Verzichtserklärung
BLE-Jahr (JJJJ)-6 Ziffern (intern eine fortlaufende Nummer)-1 Buchstabe (K= Konformität o
der V=Verzicht)3 Ziffern (fortlaufende interne Nummer)
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z.B. "BLE-2021-123456-K987" oder "BLE-2021-123456-V987"
Die Dokumentenkennnummern enthalten keine Leerzeichen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.