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DATUM

25. Mai 2021

BETREFF ATLAS – Info 0184/21

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0184 – 0184/2021 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr:

Online-Einfuhrdokumente der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

I Allgemeines

Ab dem 01.06.2021 werden die BLE-Dokumente

Einfuhrlizenz AGRIM gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) und c) DeIVO (EU) 2016/1237 (Codie

rung L001)

-

Einfuhrlizenz AGRIM mit besonderen Angaben und/oder besonderen Bedingungen ge-

mäß Art. 2 Abs. 1 lit. b), d) und f) DeIVO (EU) 2016/1237 (Kontingents- oder Präferenzli

zenz) (Codierung L001 + Y100)

-

Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union

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für frisches Obst und Gemüse – gilt zugleich als EG-Kontrollbescheinigung für Obstba

nanen nach Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1333/2011 (Codierung N002)

-

Mitteilung über Verzicht auf eine Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Obst und Ge

müse gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 AWV (Verzichtserklärung) – gilt zugleich als Mitteilung

der „Nicht-Kontrolle“ bei Obstbananen gemäß Art. 6 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1333/2011

(Codierung 9BBL)

-

elektronisch von der BLE an ATLAS übermittelt und müssen nicht mehr in Papierform durch

den Beteiligten bei der Zollstelle vorgelegt werden (Ausnahme siehe II, Anpassung zu Kapi-

tel 3.1.2 Absatz 4 der VA ATLAS).

In Folge dessen, werden die Einfuhrlizenzen, die ab dem 01.06.2021 elektronisch ausgestellt

werden, zukünftig online von der Zollstelle abgeschrieben. Die Höhe der Abschreibungen

und die verbleibenden Restmengen werden dem Übermittler der Zollanmeldung mit der

Nachricht „Mitteilung über Abschreibung“ (CUSNOA) mitgeteilt. Erfolgt die Abschreibung im

Rahmen einer EZA wird die CUSNOA nach jeder Abschreibung/Berichtigung/Stornierung an

den Teilnehmer übermittelt. Erfolgt die Abschreibung/Berichtigung/Stornierung im Rahmen

einer vZA/AZ bzw. EGZ wird die CUSNOA einmal täglich mit den bis dahin gesammelten Da-

tensätzen übermittelt.

Der BLE werden die Abschreibedaten ebenfalls zu festen Übergabezeitpunkten übertragen.

II Anpassungen der Verfahrensanweisung ATLAS (VA ATLAS)

Die VA ATLAS wird zur nächsten Überarbeitung angepasst.

Kapitel 3.1.2 Absatz 2 der VA ATLAS wird um die elektronisch von der BLE ausgestellten

Dokumente ergänzt. Diese sind

Einfuhrlizenzen nach Marktordnungsrecht,

Konformitätsbescheinigungen und

Verzichtserklärungen.

Von diesen Dokumenten wird ausschließlich die Einfuhrlizenz nach Marktordnungsrecht

elektronisch abgeschrieben.

Kapitel 3.1.2 Absatz 4 der VA ATLAS wird angepasst. Danach sind nur die Einfuhrlizenzen

nach Marktordnungsrecht periodisch vorzulegen, die in Papierform ausgestellt wurden. Das

sind Papierlizenzen aus anderen Mitgliedstaaten, BLE-Lizenzen, die zunächst für die Abferti

gung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt waren, und deshalb ausschließlich in Papier-

-

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form vorliegen und Einfuhrlizenzen, die vor dem 01.06.2021 ausgestellt wurden. Des Weite-

ren fallen unter Absatz 4 nun nur Konformitätsbescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten,

Konformitätsbescheinigungen aus anderen Drittländern mit anerkanntem Kontrolldienst so-

wie Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen, die zur Abfertigung in einem

anderen Mitgliedstaat bestimmt waren oder die vor dem 01.06.2021 ausgestellt wurden.

Kapitel 4.6.8.2 wird hinsichtlich der erweiterten Schnittstelle zur BLE grundlegend überarbei-

tet. Es erfolgt eine Ergänzung um die elektronische Abschreibung der Einfuhrlizenz nach

Marktordnungsrecht, die elektronische Mitteilung des Teilnehmers über die erfolgte Abschrei

bung sowie die elektronisch von der BLE ausgestellten Dokumente.

-

Zusätzlich werden u.a. folgende Informationen aufgenommen:

Abfertigungen bei deutschen Zollstellen mit Papierlizenzen anderer Mitgliedstaaten oder

BLE-Lizenzen, die zunächst für die Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt

waren, und deshalb ausschließlich in Papierform vorliegen, sind weiterhin möglich.

Die Teilung einer Einfuhrlizenz kann ausschließlich durch die BLE vorgenommen wer-

den. Eine Teillizenz wird als neuer Datensatz von der BLE übermittelt und ist anhand der

letzten drei Nummern in der Lizenznummer als solche zu erkennen.

Wenn der Inhaber eines BLE-Dokuments entgegen seiner ursprünglichen Planung eine

Abfertigung nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern bei einer deutschen ATLAS-

Zollstelle vornimmt, kann er das ihm vorliegende BLE-Dokument in Papierform dennoch

nutzen.

Arbeitstäglich wird durch die Zollstelle für jeden Beteiligten, dem eine Online-Abschrei

bung in ATLAS nicht automatisiert mitgeteilt wird, eine Druckausgabe erzeugt.

-

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.