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ZAR Schmitt
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FAX
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E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM
09. April 2021
BETREFF ATLAS – Info 0169/21
BEZUG ATLAS – Info 0105/20 vom 23.12.2020
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0169 – 0169/2021 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Einfuhr:
TARIC-Code Y067 bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach dem Ende
des Übergangszeitraums betreffend den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbri
tannien und Nordirland aus der Europäischen Union
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Aus gegebener Veranlassung weise ich erneut auf die zutreffende Verwendung des TARIC-
Codes Y067 für
Waren, die am Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Artikel 49 des Abkom
mens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einem besonderen Verfahren
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nach Artikel 5 Nr. 16 Buchstabe b unterliegen oder sich in vorübergehender Verwahrung ge
mäß Artikel 5 Nr.17 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 (UZK) befinden,
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hin.
Als sonstiger Verweis ist der TARIC-Code Y067 in Zollanmeldungen zur Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr für Waren anzumelden, die sich bei Ablauf des Übergangszeit-
raums am 31. Dezember 2020 in vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen
Verfahren (Artikel 210 UZK) befanden. Es ist dabei unerheblich, ob die Waren sich im Verei
nigten Königreich oder in der EU27 befunden haben. Die Angabe erfolgt im Feld „Art der Un
terlage (Position)“ (Codeliste I0200).
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Die Anmeldung des TARIC-Codes Y067 in ATLAS kommt daher nur in Betracht bei der An
meldung der folgenden Verfahrenscodes:
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01 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 71 und 78,
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40 und 42 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 51, 53, 54, 71
und 78 (z. B. 40 71) sowie
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61 und 63 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 21 und 22.
Das vorhergehende Verfahren 00 (z. B. beim Verfahrenscode 40 00) kann bereits grundsätz-
lich ausgeschlossen werden, weil Waren in vorübergehender Verwahrung, die vor dem Jah-
reswechsel gestellt worden sind, mittlerweile gemäß Artikel 149 UZK zu einem Zollverfahren
angemeldet oder wiederausgeführt sein müssten.
Erläuterungen zu den Verfahrenscodes sind im Anhang 6 des Merkblatts zu Zollanmeldun
gen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthalten.
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Hintergrund dieses TARIC-Codes ist, dass ein Teilbetrag der traditionellen Eigenmittel aus
Waren, die nach Beendigung einer vor oder am 31. Dezember 2020 begonnenen vorüberge
henden Verwahrung oder nach Erledigung eines vor oder an diesem Tag begonnenen be-
sonderen Verfahrens, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, dem Vereinigten
Königreich erstattet werden (Artikel 140 Abs. 4 UAbs. 2 des Austrittsabkommens).
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Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.