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DATUM

09. April 2021

BETREFF ATLAS – Info 0169/21

BEZUG ATLAS – Info 0105/20 vom 23.12.2020

ANLAGEN

GZ 06010302#0015#0169 – 0169/2021 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr:

TARIC-Code Y067 bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach dem Ende

des Übergangszeitraums betreffend den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbri

tannien und Nordirland aus der Europäischen Union

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Aus gegebener Veranlassung weise ich erneut auf die zutreffende Verwendung des TARIC-

Codes Y067 für

Waren, die am Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Artikel 49 des Abkom

mens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der

Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einem besonderen Verfahren

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nach Artikel 5 Nr. 16 Buchstabe b unterliegen oder sich in vorübergehender Verwahrung ge

mäß Artikel 5 Nr.17 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 (UZK) befinden,

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hin.

Als sonstiger Verweis ist der TARIC-Code Y067 in Zollanmeldungen zur Überlassung zum

zollrechtlich freien Verkehr für Waren anzumelden, die sich bei Ablauf des Übergangszeit-

raums am 31. Dezember 2020 in vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen

Verfahren (Artikel 210 UZK) befanden. Es ist dabei unerheblich, ob die Waren sich im Verei

nigten Königreich oder in der EU27 befunden haben. Die Angabe erfolgt im Feld „Art der Un

terlage (Position)“ (Codeliste I0200).

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-

Die Anmeldung des TARIC-Codes Y067 in ATLAS kommt daher nur in Betracht bei der An

meldung der folgenden Verfahrenscodes:

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-

01 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 71 und 78,

-

40 und 42 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 51, 53, 54, 71

und 78 (z. B. 40 71) sowie

-

61 und 63 in Kombination mit einem der vorhergehenden Verfahren 21 und 22.

Das vorhergehende Verfahren 00 (z. B. beim Verfahrenscode 40 00) kann bereits grundsätz-

lich ausgeschlossen werden, weil Waren in vorübergehender Verwahrung, die vor dem Jah-

reswechsel gestellt worden sind, mittlerweile gemäß Artikel 149 UZK zu einem Zollverfahren

angemeldet oder wiederausgeführt sein müssten.

Erläuterungen zu den Verfahrenscodes sind im Anhang 6 des Merkblatts zu Zollanmeldun

gen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthalten.

-

Hintergrund dieses TARIC-Codes ist, dass ein Teilbetrag der traditionellen Eigenmittel aus

Waren, die nach Beendigung einer vor oder am 31. Dezember 2020 begonnenen vorüberge

henden Verwahrung oder nach Erledigung eines vor oder an diesem Tag begonnenen be-

sonderen Verfahrens, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, dem Vereinigten

Königreich erstattet werden (Artikel 140 Abs. 4 UAbs. 2 des Austrittsabkommens).

-

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.