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DATUM
18. März 2021
BETREFF ATLAS – Info 0157/21
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010302#0015#0157 – 0157/2021 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die
Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr
bestimmter Waren (Nachfolgerechtsakt zur DVO (EU) 2021/111 vom 29. Januar 2021)
Am 12. März 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission
vom 11. März 2021 ein Verlängerungsrechtsakt zur Durchführungsverordnung (EU)
2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur
Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren veröffentlicht. Die
Verordnung trat am 13. März 2021 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2021.
In ATLAS-Ausfuhr sind folgende Codierungen im Kontext der DVO (EU) 2021/442 relevant:
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für Einzelgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA):
C089/DEE: „Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA für Impfstoffe gegen SARS-asso-
ziierte Coronaviren (SARS-COV-Arten) und Wirkstoffe zur Herstellung solcher Impf-
stoffe gemäß DVO (EU) 2021/111 bzw. DVO (EU) 2021/442“
für Ausfuhrgenehmigungen von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten:
C089/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Behörden anderer Mitgliedstaaten für Impfstoffe
gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-COVArten) und Wirkstoffe zur Herstel-
lung solcher Impfstoffe gemäß DVO (EU) 2021/111 bzw. DVO (EU) 2021/442“
für die Erklärung, dass die Ausfuhrwaren nicht unter die Beschränkungen nach der
DVO (EU) 2021/442 fallen:
Y981: „Nicht unter die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der DVO (EU) 2021/111
bzw. DVO (EU) 2021/442 fallende Güter“
Zum Anwendungsbereich der Codierung „Y981“ wird auf Folgendes hingewiesen:
Zur Unterscheidung zwischen nicht erfassten Waren und genehmigungspflichtigen Wirkstof-
fen nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) der DVO (EU) 2021/442, ist es zielführend, bei der Ausfuhr
nicht genehmigungspflichtiger Waren, die ebenfalls unter den KN-Codes 2933 99 80, 2934
99 90, 3002 90 90 oder 3504 00 90 eingereiht werden, die Codierung „Y981“ anzumelden.
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Maßnahme besteht jedoch keine Notwendig-
keit zur generellen Anmeldung der Negativerklärung „Y981“, wenn es sich offensichtlich nicht
um Waren handelt, die vom Regelungsgehalt der DVO (EU) 2021/442 betroffen sind, oder
wenn länderbezogene Ausnahmeregelungen greifen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.