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DATUM 04. Februar 2021
BETREFF ATLAS – Info 0127/21
BEZUG
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GZ 06010302#0015#0127 – 0127/2021 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Ausfuhr:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über
die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Aus
fuhr bestimmter Produkte
-
Am 30.01.2021 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom
29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmi-
gung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte veröffentlicht. Die Verordnung trat am 30.01.2021
in Kraft.
Nach Artikel 1 der DVO (EU) 2021/111 ist für die Ausfuhr folgender Unionswaren im Sinne
des Artikels 5 Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 grundsätzlich eine Ausfuhrge-
nehmigung erforderlich:
Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 3002 20
10, unabhängig von ihrer Verpackung. Dies erstreckt sich auch auf Wirkstoffe, einschließlich
Master- und Arbeitszellbänken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden.
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Wird keine im Sinne dieser Verordnung erforderliche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist
die Ausfuhr untersagt.
Zuständige Genehmigungsbehörde in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA). Genehmigungen des BAFA stehen den Zollstellen in ATLAS-Aus-
fuhr elektronisch zur Verfügung und bedürfen deshalb grundsätzlich keiner Vorlage bei der
Ausfuhrzollstelle.
Für die Anmeldung stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende neue Codierungen zur Verfügung:
C089/DEE: „Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) für Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) gemäß DVO
(EU) 2021/111“
C089/DES: „Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle (BAFA) für Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) gemäß
DVO (EU) 2021/111“
C089/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für
Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) gemäß DVO (EU)
2021/111“
Y981: „Nicht unter die Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der DVO (EU) 2021/111 fallende
Güter“
Zum Anwendungsbereich der Codierung „Y981“ wird auf Folgendes hingewiesen:
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Maßnahme besteht keine Notwendigkeit zur
generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht um be-
troffene Güter handelt.
Bei Inanspruchnahme eines Ausnahmetatbestandes nach Artikel 1 Abs. 5 der DVO (EU)
2021/111 ist die Negativcodierung „Y981“ zwingend in der Ausfuhranmeldung einzutragen
und zur Vermeidung zusätzlicher Rückfragen durch die Zollstelle im Feld „Warenbezeich-
nung“ einzutragen, welche der Fallgruppe (Anstrich) aus Absatz 5 in Anspruch genommen
werden soll.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.