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DATUM 30. Dezember 2020
BETREFF ATLAS – Info 0109/20
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010202#00005#0109 – 0109/2020 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS –Übergreifend:
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit); Ende der Übergangsphase
am 1. Januar 2021
Ergänzung der ATLAS - Info 0092/20 vom 26. November 2020 und der ATLAS-Info
0105/2020 vom 23. Dezember 2020
Handelsabkommen
Die Europäische Union hat am 24. Dezember 2020 mit dem Vereinigten Königreich (GB) ein
Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen. Dieses Abkommen wird vorläufig ab
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dem 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) angewendet. Ab diesem Zeitpunkt können die ermä-
ßigten Abgabensätze von Wirtschaftsbeteiligten beantragt und angewendet werden, wenn
folgende Angaben in der Einfuhrzollanmeldung vorhanden sind:
Ursprungsland
GB
Beantragte Begünstigung
300
„Anwendung des betreffenden Präferenz-Zollsatzes ohne weitere Bedingungen oder
Einschränkungen“
Bereich der Unterlage (Position)
3
„Präferenznachweis“
Art der Unterlage (Position)
U116
„Erklärung zum Ursprung (Artikel ORIG.19 des TCA EU-UK)“
oder
U117
Gewissheit des Einführers (Artikel ORIG.21 des TCA EU-UK)“
oder
U118
„Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel O-
RIG.19 des TCA EU-UK)“
Nummer der Unterlage (Position)
Datum der Unterlage (Position)
Kennzeichen „Vorhanden“
Das Kennzeichen, dass die Unterlage vorhanden ist und vorgelegt werden kann, muss
gesetzt sein.
Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF).
Des Weiteren sind im o.g. Abkommen beim Gewähren von ermäßigten Abgabensätzen im
Post- und Reiseverkehr Vereinfachungen vorgesehen (4EEP).
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Hinweis:
Die Präferenzgewährung ist erst möglich, wenn die entsprechenden TARIC-Maßnahmen
(Maßnahmenart 142) von der EU-Kommission geliefert wurden. Das setzt jedoch eine Sys-
temanpassung auf Seiten des Vereinigten Königreichs voraus, welche aufgrund technischer
Probleme noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Sofern die für die vorstehend beschriebene Präferenzgewährung notwendigen TARIC-Daten
nicht bis zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) im System vorhanden sind, kann keine Prä-
ferenz gewährt werden. Im Falle einer rückwirkenden Einspielung der TARIC-Maßnahmen
werden die betroffenen Bescheide von Amtswegen angepasst, sofern sich eine Änderung in
er Höhe des Abgabenbetrages ergibt.
d
MRA
Aufgrund des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird
das EU-GB Mutual Recognition Agreement (MRA = Abkommen über die gegenseitige Aner
kennung von AEO-Bewilligungen und -Sicherheitsstandards) ebenfalls ab dem 1. Januar
2021 angewendet. Es wird erwartet, dass die ersten MRA-Daten zu GB-Beteiligten ab dem
6. Januar 2021 von der EU an die Mitgliedstaaten übermittelt werden.
-
Die EU-MRA-Nummer kann in Zollanmeldungen in den Datenfeldern zu fachlichen Beteilig-
ten angegeben werden, in denen die Angabe einer „von der EU anerkannten drittländischen
Identifikationsnummer“ (TCUI-Nummer) zulässig ist.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.