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DATUM 28. Dezember 2020
BETREFF ATLAS – Info 0107/20
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010202#00005#0107 – 0107/2020 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS –Übergreifend:
Ausfuhr: Ergänzung der ATLAS - Info 0105/20 vom 23. Dezember 2020
EAS: Ergänzung der ATLAS - Info 0092/20 vom 26. November 2020
Ausfuhr: Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem
Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)
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Ausfuhr: Ergänzung der ATLAS - Info 0105/20 vom 23. Dezember 2020
Das Vereinigte Königreich (GB) hat mitgeteilt, dass GB zum 30.12.2020, 08:00 (MEZ) die
Verbindung zum transeuropäischen ECS/AES-System einstellen wird. Ab diesem Zeitpunkt
werden keine Nachrichten mehr aus GB empfangen oder dorthin zugestellt.
EAS: Ergänzung der ATLAS - Info 0092/20 vom 26. November 2020
Das Vereinigte Königreich (GB) hat mitgeteilt, dass GB zum 31.12.2020, 13:00 Uhr (MEZ)
die Verbindung zum transeuropäischen ICS/EAS-System einstellen wird. Ab diesem Zeit-
punkt werden keine Nachrichten mehr aus GB empfangen oder dorthin zugestellt.
Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwen-
dungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord
irland aus der Europäischen Union (Brexit)
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Ab dem 1. Januar 2021 tritt die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) veröffentlichte Allgemeine Genehmigung Nr. 15 in Kraft. Sie begünstigt bestimmte
Ausfuhren, die nicht dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung der Union Nr.
EU001 unterfallen, und setzt in bestimmten Fallgruppen voraus, dass der zugrundeliegende
Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2020 geschlossen wurde.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen in den
unter Ziffer 5 genannten Fallgruppen für alle in Anhang I der EG-Dual-use-VO genannten
Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-use-VO genannten Güter.
Für die Fallgruppen Nummern 5.2 und 5.3 ist in der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbe-
zeichnung“ ergänzend anzugeben: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag ist nur auf Anfor
derung durch die Zollstelle vorzulegen.
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Für die Fallgruppe Nr. 5.4 ist der Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzule
gen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung „X002/EU“ anzumelden.
In diesen Fällen scheidet eine Ausfuhr im Rahmen einer Bewilligung "Vereinfachte Zollan-
meldung" gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK aus.
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Die Bestimmungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 gelten nicht für Ausfuhren auf die
Kanalinseln, die Isle of Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des
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Vereinigten Königreichs. Für Ausfuhren nach diesen Bestimmungszielen ist eine förmliche
Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
In der Unterlagenliste I0136 steht ab 1. Januar 2021 zur Anmeldung der Allgemeinen Geneh
migung Nr. 15 in ATLAS-AES folgende Unterlage zur Verfügung:
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X002/A15 – „Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppel-
tem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)“
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.