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DATUM 23. Dezember 2020

BETREFF ATLAS – Info 0105/20

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010202#00005#0105 – 0105/2020 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS –Übergreifend:

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit); Ende der Übergangsphase

am 1. Januar 2021

Ergänzung der ATLAS - Info 0092/20 vom 26. November 2020

Neue TARIC-Unterlagencodierung Y067

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird eine neue TARIC-Unterlagencodierung Y067 mit der

Bezeichnung

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„Waren, die einem besonderen Verfahren nach Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe b unterliegen

oder sich am Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Artikel 49 des Abkom-

mens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der

Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in vorübergehender Verwah-

rung gemäß Artikel 5 Absatz 17 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 befinden“

geschaffen.

Diese Unterlagencodierung ist in Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien

Verkehr anzumelden, wenn sich die Waren vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland, in einem

anderen Mitgliedstaat der EU oder im Vereinigten Königreich

in vorübergehender Verwahrung oder

in einem besonderen Verfahren (Artikel 210 UZK)

befanden.

Beendigung der TARIC-Unterlagencodierung Y222

Die TARIC-Unterlagencodierung Y222 mit der Bezeichnung

„Vereinigtes Königreich - Festlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (Verordnung

2019/1131 zur Einrichtung eines Zollinstruments, ABl. L 179, S. 12)“

wird zum 31. Dezember 2020 beendet.

Ausfuhr

Ab dem 1. Januar 2021 steht ATLAS-Ausfuhr nicht mehr für die Bearbeitung von Ausfuhrvor

gängen aus dem Vereinigten Königreich (GB) zur Verfügung (z.B. MRN 20GBxxx). Das gilt

auch für die Bearbeitung von „alten“ Ausfuhrvorgängen aus dem Jahr 2020 und älter.

-

Daher sollten vor dem 1. Januar 2021 alle Ausfuhrvorgänge aus GB möglichst ausgangsbe

stätigt werden.

-

Ab dem 1. Januar 2021 werden Teilnehmernachrichten nicht mehr in ATLAS-Ausfuhr einge-

arbeitet.

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Wurden Unionswaren im Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) vor Ablauf des Über-

gangszeitraumes in das Ausfuhrverfahren überführt und werden diese nach Ablauf des Zeit-

raumes bei einer deutschen Ausgangszollstelle gestellt, so kann die Ausgangsabfertigung

bei Vorlage des Ausfuhrbegleitdokuments durchgeführt werden.

Die Ausfuhrzollstelle wird nicht über den Ausgang unterrichtet, da die elektronische Übermitt-

lung der Kontrollergebnisnachricht an die Ausfuhrzollstelle im Vereinigten Königreich (ohne

Nordirland) nicht mehr möglich ist (Art. 333 Abs. 2 UZK-IA).

Allgemeines

Die Erfüllung der Zollformalitäten, z.B. die Abgabe einer Zollanmeldung, ist (erst) ab dem

1. Januar 2021, 0:00 Uhr (MEZ) möglich.

Änderungen

Das zuvor Genannte erfolgt unter Vorbehalt der laufenden Verhandlungen. Änderungen wer-

den so früh wie möglich bekannt gegeben.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.