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DATUM 03.Dezember 2020

BETREFF ATLAS – Info 0097/20

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010202#00005#0097 – 0097/2020 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr:

Zollbehandlung; Unzutreffender Fälligkeitszeitpunkt der EUSt bei Zahlungsaufschub

Mit ATLAS Teilnehmerinfo 0090/2020 vom 26.11.2020 wurden die Teilnehmer über die Ver-

schiebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3a UStG informiert. Nach dieser

Rechtsnorm wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Unternehmen, denen

ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub gem. Art.110 b) oder 110 c) UZK bewilligt ist, abwei-

chend von den zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden

Monats verschoben.

Der Fälligkeitszeitpunkt aufgeschobener Einfuhrumsatzsteuer ist im letzten Wartungsfenster

von ATLAS angepasst worden.

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Seite 2

Durch einen Softwarefehler in der ATLAS-Anwendung Zollbehandlung wird ab 01.12.2020

die Fälligkeit der EUSt bei Zahlungsaufschub nicht in allen Fällen korrekt auf dem Einfuhrab

gabenbescheid ausgegeben.

-

An der Behebung des Fehlers wird mit Hochdruck gearbeitet.

Bescheide, die Ihnen bereits mit unzutreffender Aufschubfrist für die EUSt zugegangen sind,

sind zwar rechtswidrig, aber gültig.

Seitens der Zollverwaltung wird sichergestellt, dass der Einzug der aufgeschobenen EUSt

durch die Bundeskasse Trier zutreffend gem.§ 21 Abs.3a UStG erfolgt.

Aus diesem Grund kann von der Einlegung eines Einspruchs gegen die betroffenen Be-

scheide abgesehen werden.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.