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DATUM 26.November 2020
BETREFF ATLAS – Info 0092/20
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010202#00005#0092 – 0092/2020 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS/ AES-Gesamt:
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit); Ende der Übergangsphase
am 1. Januar 2021
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist am 1. Februar 2020 aus der
Europäischen Union ausgetreten. Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase
endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Für den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten
Königreich und der EU gelten ab dem 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) die allgemeinen zoll-
rechtlichen Bestimmungen für Drittländer unter Berücksichtigung des Versandübereinkom-
mens.
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Für Nordirland wurden spezielle Regelungen im Austrittsabkommen verankert (Protokoll zu
Irland und Nordirland). Nordirland bleibt Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, es
wird jedoch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde.
Wartungsfenster „Brexit“
Für die aufgrund des Brexits erforderlichen Wartungsarbeiten sind folgende Ausfallzeiten ge
plant:
-
Dienstag, 29. Dezember 2020 von 16:00 Uhr bis voraussichtlich 21:00 Uhr (MEZ).
Während dieser Wartungsarbeiten ist der Nachrichtenverkehr im IT-Verfahren ATLAS Ein
fuhr, EAS, Versand und ATLAS Ausfuhr (AES) nicht möglich.
-
Ferner stehen die Internetanwendungen
•
Internet Eingangs-/Ausgangs-SumA (IIA)
•
Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA)
•
Internet-Versandanmeldung (IVA)
•
Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)
•
Internetantrag-AEO (IAEO)
•
Internet-Statusauskunft (ISA)
•
Internetantrag Aufschub-BIN (IA-ABIN)
für die Dauer der Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung.
TARIC/EZT/Codierungen
Um nach dem Ende der Übergangsphase zwischen Nordirland und dem Vereinigten König
reich unterscheiden zu können, wird eine neue Ländercodierung eingeführt:
-
•
XI: Vereinigtes Königreich (Nordirland).
Der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) bleibt erhalten und bezieht sich je nach Kon-
text entweder auf das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs oder auf das gesamte
Gebiet des Vereinigten Königreichs ohne Nordirland.
Darüber hinaus ist in den TARIC-Daten der Ländercode „XU“ (Vereinigtes Königreich (ohne
Nordirland)) vorhanden. Dieser Ländercode ist nicht in Zollanmeldungen zu verwenden.
Bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr
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•
aus Großbritannien (GB) oder
•
von den britischen Kanalinseln (Alderney, Jersey, Guernsey, Sark, Herm und Les
Minquires) sowie der Isle of Man (GB) oder
•
aus den britischen Überseegebieten Anguilla (AI), Bermuda (BM), Falklandinseln
(FK), Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln (GS), Britisches Territorium im
Indischen Ozean (IO), Kaimaninseln (KY), Montserrat (MS), Pitcairn-Inseln (PN), St.
Helena, Ascension und Tristan da Cunha (SH), Britische Jungferninseln (VG) sowie
Turks- und Caicosinseln (TC)
werden ab 1. Januar 2021 die Drittlandszollsätze angewendet. Das Vereinigte Königreich
(ohne Nordirland) wird wie jedes andere Drittland behandelt, mit dem die EU keine präferen-
ziellen Handelsbeziehungen unterhält oder ein Zoll- oder sonstiges Abkommen oder entspre-
chende Vereinbarungen hat. Dies gilt auch für die überseeischen Länder und Gebiete, die
besondere Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich unterhalten. Des Weiteren sind bei
der Ein- oder Ausfuhr die Anmelde- und Vorlagepflichten für Dokumente nach dem Außen-
wirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht sowie für Verbote und Beschränkungen gemäß TA-
RIC/EZT anzuwenden.
EORI-Nummern
Mit dem Ende der Übergangsphase werden am 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) alle im
Vereinigten Königreich (GB) erteilten EORI-Nummern beendet.
Wirtschaftsbeteiligte, die im Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) ansässig sind, können
bereits im Vorfeld eine EORI-Nummer in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl beantragen. Diese
EORI-Nummern dürfen erst nach Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2021 verwendet
werden.
Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass dort das zentrale System vom 28. Dezem-
ber 2020 bis 1. Januar 2021 nicht zur Verfügung stehen wird. Aus diesem Grund werden in
diesem Zeitraum neu vergebene EORI-Nummern oder Änderungen zu bestehenden EORI-
Nummern erst ab dem 2. Januar 2021 an die Datenbank der EU übertragen.
Wirtschaftsbeteiligte, die in Nordirland ansässig sind, beantragen eine EORI-Nummer in
Nordirland.
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Bewilligungen britischer Wirtschaftsbeteiligter
Mit dem Ende der Übergangsphase sind sämtliche Bewilligungen und Aufschubkonten briti-
scher Wirtschaftsbeteiligter nicht mehr nutzbar, weil die GB-EORI-Nummern der britischen
Bewilligungsinhaber am 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) beendet werden.
EAS
Zum jetzigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass kein Sicherheitsabkommen zwischen
dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossen wird. Daher ist für Sendungen, die ab
dem 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) aus dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) in
die EU oder nach Nordirland verbracht werden, die Abgabe einer ESumA in der EU oder
Nordirland erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn für die Sendung bereits vor dem 1. Ja-
nuar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) eine ESumA im Vereinigten Königreich abgegeben wurde. In
diesem Fall ist die Abgabe einer neuen ESumA erforderlich.
Ab dem 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) ist es demnach ebenfalls nicht mehr möglich, eine
Ankunftsanzeige bzw. SumA in ATLAS abzugeben, die auf eine ESumA referenziert, die vor
dem 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) im Vereinigten Königreich registriert wurde.
Für die Abgabe einer ESumA bzw. ASumA wird in diesem Zusammenhang darauf hingewie-
sen, dass der SumA-Verantwortliche zwingend im Besitz einer EORI-Nummer sein muss.
Die Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten durch Angabe des Namens/der Firmenbezeich-
nung und der Adressdaten ist nicht möglich.
SumA
Vorzeitige SumA, die ab 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) beendete GB-EORI-Nummern
enthalten, können nicht mehr bestätigt werden. Es müssen bei Bedarf neue SumA übermit-
telt werden.
Einfuhr
Zollanmeldungen vor Gestellung, die ab 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) beendete GB-
EORI-Nummern zum Anmelder, Vertreter oder Für Rechnung enthalten, können nicht mehr
bestätigt werden. Es müssen bei Bedarf neue Zollanmeldungen übermittelt werden.
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Zollanmeldungen nach Gestellung, für die noch keine Annahme ausgesprochen wurde und
die ab 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) beendete GB-EORI-Nummern zum Anmelder, Ver-
treter oder Für Rechnung enthalten, können nicht mehr angenommen werden. Es müssen
bei Bedarf neue Zollanmeldungen übermittelt werden.
Versand
Mit dem Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) wird der Beitritt
vom Vereinigten Königreich zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
wirksam. Dadurch ist eine lückenlose Fortführung bereits laufender Versandverfahren ge-
währleistet.
Durch den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Versandübereinkommen besteht die
Möglichkeit, dass „GB“ als ausgeschlossenes Land in den bestehenden Bewilligungen er-
fasst werden kann. Hierzu ist eine entsprechende Erklärung des Bürgen (bei GE-Bewilligun-
gen) bzw. des Bewilligungsinhabers (bei BE-Bewilligungen) erforderlich.
Etwaige Änderungen an bestehenden GE- und BE-Bewilligungen können erst ab dem 1. Ja-
nuar 2021 von den zuständigen HZÄ vorgenommen werden.
Ausfuhr
Mit dem Ende der Übergangsphase am 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (MEZ) wird der Beitritt
des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist bei Ausfuhrvorgängen mit Bestimmungsland „GB“ als Art
der Anmeldung (Ausfuhr) „EU“ anzugeben.
Lieferungen in das Vereinigte Königreich (Nordirland) „XI“ gelten weiterhin als Verbringungen
in einen Mitgliedstaat der EU. Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist somit nicht möglich.
Ausfuhren in das Vereinigte Königreich ohne Nordirland (GB) können genehmigungspflichtig
werden. Bestehende Verbringungsgenehmigungen mit Bestimmungsland „GB“ werden zu
Ausfuhrgenehmigungen und können weiter genutzt werden. Auch hierfür ist eine Ausfuhran-
meldung mit Bestimmungsland „GB“ notwendig.
Ausfuhrvorgänge können bis zum 31. Dezember 2020 durch das Vereinigte Königreich als
Ausgangszollstelle beendet werden. Nach dem 31. Dezember 2020 ist eine Erledigung der
Ausfuhrvorgänge nur noch per Alternativnachweis möglich.
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Ab dem 1. Januar 2021 ist es nicht mehr möglich eine vorgesehene Ausgangszollstelle im
Vereinigten Königreich mit „GB“ anzumelden.
Ausfuhrvorgänge mit vorgesehener Ausgangszollstelle im Vereinigten Königreich „GB“ soll-
ten bis zum 31. Dezember 2020 überlassen werden. Andernfalls kommt es zu einer Nicht-
überlassung des Ausfuhrvorgangs.
Bei Bedarf kann ein neuer Ausfuhrvorgang mit vorgesehener Ausgangszollstelle in „XI“ (Ver-
einigtes Königreich (Nordirland)) ab dem 1. Januar 2021 abgegeben werden.
Die neuen Zollämter XIxxxxxx mit Sitz in Nordirland werden zum 1. Januar 2021 erstellt und
gültig.
Ab dem 1. Januar 2021 können Ausfuhrvorgänge mit vorgesehener Ausgangszollstelle in
„XI“ (Vereinigtes Königreich (Nordirland)) abgegeben werden.
Änderungen
Das zuvor Genannte erfolgt unter Vorbehalt der laufenden Verhandlungen. Änderungen wer-
den so früh wie möglich bekannt gegeben.
Weitere Informationen zum Brexit
Weitere Informationen zum Brexit finden Sie hier:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.