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DATUM 26.November 2020

BETREFF ATLAS – Info 0090/20

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010202#00005#0090 – 0090/2020 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Einfuhr:

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3a UStG

Das am 29. Juni 2020 durch Bundestag und Bundesrat beschlossene Zweite Corona-Steuer

hilfegesetz - (BGBl. I S. 1512) bündelt zahlreiche Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Fol-

gen der Corona-Pandemie für die Unternehmen durch schnell wirkende konjunkturelle Maß

nahmen abzumildern.

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Im Rahmen dieses Gesetzes wurde auch die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für

Unternehmen, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub bewilligt ist (auch für solche, die

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diesen Zahlungsaufschub im Rahmen der sog. vereinfachten Zollverfahren erhalten), abwei-

chend von den zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden

Monats verschoben (§ 21 Abs. 3a UStG).

Die Verschiebung der Fälligkeit der EUSt gemäß § 21 Abs. 3a UStG wird mehrstufig umge-

setzt und ist erstmals zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum anzu-

wenden. Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeit-

raums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben

wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entspre

chend.

Die Umsetzung der Fälligkeitsverschiebung erfolgt im ersten Umsetzungsschritt weitgehend

ohne Änderungsaufwand oder Vorbereitungsaufwand (z. B. Anträge auf Fälligkeitsverschie-

bung oder Anträge mit Bezug zu den betroffenen Bewilligungen) für die Unternehmen.

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Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesamtsicherheit nach Art. 95 Unionszollkodex wer

den betroffene Bewilligungsinhaber von ihrem zuständigen Hauptzollamt rechtzeitig infor-

miert, dass

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die Sicherheit zu erhöhen ist, wenn weiterhin im bisherigen Umfang das gesicherte

Zoll-Konto auch für gesicherte EUSt-Zahlungen genutzt werden soll,

zu prüfen ist, inwieweit bei Vorsteuerabzugsberechtigung die EUSt über das EUSt-

Konto ohne Sicherheit gebucht werden kann,

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der Referenzbetrag für EUSt-(Konten) ohne Sicherheitsleistung ggf. anzupassen ist.

Auswirkungen auf die IT-Systeme der Teilnehmer sind erst mit der zweiten Umsetzungsstufe

in einem späteren ATLAS-Release zu erwarten. Hierüber wird auf den bekannten Wegen in-

formiert.

Auswirkungen auf einzelne Verfahrensbereiche:

Folgende Anpassungen für die einzelnen Verfahrensbereiche werden mit der aktualisierten

Version des EDI-IHB (9.0.8) den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.

ATLAS - Zollbehandlung

Für Teilnehmer, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub bewilligt ist, wird in Einfuhrabga-

benbescheiden folgender Text für die Zahlungsaufforderung übermittelt: „Die aufgeschobenen

Beträge sind spätestens an dem jeweils genannten Fälligkeitstag (A-Frist) an die Bundeskasse

-Dienstort Trier- zu zahlen.“

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ATLAS - Abrechnung ergänzende Zollanmeldungen

Teilnehmern, denen ein zollrechtlicher Zahlungsaufschub im Rahmen eines vereinfachten Ver

fahrens bewilligt ist, wird in Einfuhrabgabenbescheiden folgender Text für die Zahlungsauffor

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derung übermittelt: „Ich bitte, die zu zahlenden Abgabenbeträge unter Angabe des RKZ bis

zum jeweiligen Fälligkeitstag an die unten genannte Zollzahlstelle zu zahlen.“

Der Fälligkeitstermin für die EUSt wird abweichend von den sonstigen Fälligkeitsterminen im

Befund ausgegeben.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.