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DATUM 10.November 2020

BETREFF ATLAS – Info 0088/20

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010202#00005#0088 – 0088/2020 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Übergreifend:

Einfuhr und Ausfuhr von unbrauchbar gemachten Waffen und Kriegswaffen

Neue Unterlagencodierung 8GIS:

Das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die in den

Geltungsbereich des Anhangs I Tabelle I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur

Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die ge-

währleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden

(EU-Deaktivierungs-DVO; die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 ge-

ändert worden ist) fallen, nach Deutschland oder aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten

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ist nur gemeinsam mit einer Deaktivierungsbescheinigung bzw. einem entsprechenden Do

kument eines anderen Mitgliedstaates zulässig.

-

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gelten waffenrechtlich als Mitgliedstaaten

der Europäischen Union.

Zur Anmeldung dieser Deaktivierungsbescheinigung ist die Unterlagencodierung 8GIS zu

verwenden.

Neue Unterlagencodierungen 8GIR und 8GIT:

Die Unterlagencodierungen 8GIR und 8GIT wurden für den Anwendungsbereich der Verord-

nung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauch-

bar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV) geschaffen.

Die Unterlagencodierung 8GIR ist anzumelden, wenn für die Einfuhr oder Ausfuhr einer in

§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffUnbrUmgV genannten (fahrfähigen) unbrauchbar gemachten Kriegs-

waffe eine Ausnahmegenehmigung vom Umgangsverbot nach § 13a KrWaffKontrG i. V. m.

§ 4 Abs. 4 KrWaffUnbrUmgV vorliegt.

Die Codierung 8GIT ist anzumelden, wenn für die Einfuhr oder Ausfuhr von den in § 4 Abs. 3

Nr. 2 KrWaffUnbrUmgV genannten (fahrfähigen) unbrauchbar gemachten Kriegswaffen eine

Erlaubnis nach § 13a KrWaffKontrG i. V. m. § 5 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV vorliegt.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.