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DATUM 10.November 2020
BETREFF ATLAS – Info 0088/20
BEZUG
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GZ 06010202#00005#0088 – 0088/2020 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Übergreifend:
Einfuhr und Ausfuhr von unbrauchbar gemachten Waffen und Kriegswaffen
Neue Unterlagencodierung 8GIS:
Das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die in den
Geltungsbereich des Anhangs I Tabelle I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur
Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die ge-
währleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden
(EU-Deaktivierungs-DVO; die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 ge-
ändert worden ist) fallen, nach Deutschland oder aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten
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ist nur gemeinsam mit einer Deaktivierungsbescheinigung bzw. einem entsprechenden Do
kument eines anderen Mitgliedstaates zulässig.
-
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gelten waffenrechtlich als Mitgliedstaaten
der Europäischen Union.
Zur Anmeldung dieser Deaktivierungsbescheinigung ist die Unterlagencodierung 8GIS zu
verwenden.
Neue Unterlagencodierungen 8GIR und 8GIT:
Die Unterlagencodierungen 8GIR und 8GIT wurden für den Anwendungsbereich der Verord-
nung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauch-
bar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV) geschaffen.
Die Unterlagencodierung 8GIR ist anzumelden, wenn für die Einfuhr oder Ausfuhr einer in
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffUnbrUmgV genannten (fahrfähigen) unbrauchbar gemachten Kriegs-
waffe eine Ausnahmegenehmigung vom Umgangsverbot nach § 13a KrWaffKontrG i. V. m.
§ 4 Abs. 4 KrWaffUnbrUmgV vorliegt.
Die Codierung 8GIT ist anzumelden, wenn für die Einfuhr oder Ausfuhr von den in § 4 Abs. 3
Nr. 2 KrWaffUnbrUmgV genannten (fahrfähigen) unbrauchbar gemachten Kriegswaffen eine
Erlaubnis nach § 13a KrWaffKontrG i. V. m. § 5 Abs. 1 KrWaffUnbrUmgV vorliegt.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.