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E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM 25.Juni 2020
BETREFF ATLAS – Info 0055/20
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010202#00005#0055 – 0055/2020 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS – Bewilligung:
Weiterentwicklung des EU-Trader Portals (EU-TP)
Die Europäische Kommission wird am 29. Juni 2020 eine Weiterentwicklung des EU-TP in
den Echtbetrieb überführen. Mit der neuen Version wird die Benutzerfreundlichkeit wesent-
lich erhöht und weitestgehend Konformität zum Anhang A UZK-IA/DA erreicht.
Mit o.g. Echtbetriebsbeginn werden die ATLAS-Info´s Nr. 3670/2017 vom 25. September
2017 sowie Nr. 3751/2017 vom 29. September 2017 aufgehoben und durch die vorliegende
ATLAS-Info ersetzt:
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1. Nutzung des EU-TP
In Deutschland ist die Nutzung des EU-TP weiterhin ausschließlich für Anträge auf mitglied-
staatenübergreifende Bewilligungen zugelassen (Kapitel 3.3 der Verfahrensanweisung zum
IT-Verfahren ATLAS). Über das EU-TP sind damit ausschließlich Anträge auf Erteilung zoll-
rechtlicher Bewilligungen zu stellen, an denen -neben Deutschland- mindestens ein weiterer
Mitgliedstaat beteiligt ist. Mitgliedstaatenübergreifend sind Anträge auf Bewilligungen grund-
sätzlich dann, wenn durch den Antragsteller im Antragsdatenfeld „Geografischer Geltungsbe-
reich – Union“ eine unionsweite Gültigkeit (Code 1) oder die Beschränkung der Gültigkeit auf
bestimmte Mitgliedstaaten (Code 2) beantragt wird. Auf die Ausnahmen unter Punkt 2. wird
ausdrücklich hingewiesen. Eine papiermäßige Antragstellung ist in diesen Fällen nicht mehr
zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.
2. Nutzung von FMS-Formularen
Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. an
denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formu-
lar-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bzw. auf www.zoll.de bereitge-
stellten Formularen direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung
über das EU-TP ist nicht zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.
Die folgenden Bewilligungen sind stets nicht-mitgliedstaatenübergreifend und damit mittels
entsprechendem FMS-Vordruck zu beantragen:
a. Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit (CGU) für das Unions
versandverfahren (sog. „BE/GE-Bewilligungen“).
-
b. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-
Verfahren (ACT)
c. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unions
versand (ACR)
-
d. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unions
versand (ACE)
-
e. Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse (SSE)
f.
Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buchstaben b und c UZK
(DPO)
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Ergänzende Informationen zur Antragstellung von mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligun
gen sind auf der nachfolgenden Webseite der Zollverwaltung verfügbar:
-
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Mitgliedstaatenuebergreifende-Bewilligung/mit-
gliedstaatenuebergreifende-bewilligung_node.html
3. Voraussetzungen für die Nutzung des EU-TP
Der Zugangslink für das EU-TP bleibt unverändert (https://customs.ec.europa.eu/tpui-cdms-
web). Die bestehenden EU-Nutzerkonten können nach dem o.g. Echtbetriebszeitpunkt wei-
terhin verwendet werden.
Für die Nutzung des EU-TP und die Einrichtung von neuen EU-Nutzerkonten sind weiterhin
die Regelungen des Kapitels 3.3 der aktuellen Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren AT-
LAS zu beachten.
Bei Verwendung des Microsoft Internet Explorers werden etwaige Supportanfragen nicht
mehr von der Europäischen Kommission unterstützt. Sie empfiehlt daher den Einsatz der
Browser Microsoft Edge, Google Chrome oder Mozilla Firefox.
4. Nutzerdokumentation und Support
Aktualisierte Nutzerdokumentationen, insbesondere das Handbuch zum EU-TP, werden
durch die Europäische Kommission zeitnah auf ihrer Webseite https://ec.europa.eu/taxa-
tion_customs/business/customs-procedures/customs-decisions_de veröffentlicht.
Im Problem- und Fehlerfall des EU-TP findet Kapitel 8.1 der aktuellen Verfahrensanweisung
zum IT-Verfahren ATLAS Anwendung.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.