0055/20 PDF, 349 KB

www.itzbund.de

POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn

An alle

Clearing Center

per E-Mail

HAUSANSCHRIFT Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt

BEARBEITET VON ZAR Schmitt

TEL 0800/8007-545-1

FAX 069/20971-584

E-MAIL Servicedesk@itzbund.de

DATUM 25.Juni 2020

BETREFF ATLAS – Info 0055/20

BEZUG

ANLAGEN

GZ 06010202#00005#0055 – 0055/2020 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS – Bewilligung:

Weiterentwicklung des EU-Trader Portals (EU-TP)

Die Europäische Kommission wird am 29. Juni 2020 eine Weiterentwicklung des EU-TP in

den Echtbetrieb überführen. Mit der neuen Version wird die Benutzerfreundlichkeit wesent-

lich erhöht und weitestgehend Konformität zum Anhang A UZK-IA/DA erreicht.

Mit o.g. Echtbetriebsbeginn werden die ATLAS-Info´s Nr. 3670/2017 vom 25. September

2017 sowie Nr. 3751/2017 vom 29. September 2017 aufgehoben und durch die vorliegende

ATLAS-Info ersetzt:

www.itzbund.de

Seite 2

1. Nutzung des EU-TP

In Deutschland ist die Nutzung des EU-TP weiterhin ausschließlich für Anträge auf mitglied-

staatenübergreifende Bewilligungen zugelassen (Kapitel 3.3 der Verfahrensanweisung zum

IT-Verfahren ATLAS). Über das EU-TP sind damit ausschließlich Anträge auf Erteilung zoll-

rechtlicher Bewilligungen zu stellen, an denen -neben Deutschland- mindestens ein weiterer

Mitgliedstaat beteiligt ist. Mitgliedstaatenübergreifend sind Anträge auf Bewilligungen grund-

sätzlich dann, wenn durch den Antragsteller im Antragsdatenfeld „Geografischer Geltungsbe-

reich – Union“ eine unionsweite Gültigkeit (Code 1) oder die Beschränkung der Gültigkeit auf

bestimmte Mitgliedstaaten (Code 2) beantragt wird. Auf die Ausnahmen unter Punkt 2. wird

ausdrücklich hingewiesen. Eine papiermäßige Antragstellung ist in diesen Fällen nicht mehr

zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.

2. Nutzung von FMS-Formularen

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. an

denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formu-

lar-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bzw. auf www.zoll.de bereitge-

stellten Formularen direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung

über das EU-TP ist nicht zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags.

Die folgenden Bewilligungen sind stets nicht-mitgliedstaatenübergreifend und damit mittels

entsprechendem FMS-Vordruck zu beantragen:

a. Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit (CGU) für das Unions

versandverfahren (sog. „BE/GE-Bewilligungen“).

-

b. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-

Verfahren (ACT)

c. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unions

versand (ACR)

-

d. Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unions

versand (ACE)

-

e. Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse (SSE)

f.

Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buchstaben b und c UZK

(DPO)

www.itzbund.de

Seite 3

Ergänzende Informationen zur Antragstellung von mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligun

gen sind auf der nachfolgenden Webseite der Zollverwaltung verfügbar:

-

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Mitgliedstaatenuebergreifende-Bewilligung/mit-

gliedstaatenuebergreifende-bewilligung_node.html

3. Voraussetzungen für die Nutzung des EU-TP

Der Zugangslink für das EU-TP bleibt unverändert (https://customs.ec.europa.eu/tpui-cdms-

web). Die bestehenden EU-Nutzerkonten können nach dem o.g. Echtbetriebszeitpunkt wei-

terhin verwendet werden.

Für die Nutzung des EU-TP und die Einrichtung von neuen EU-Nutzerkonten sind weiterhin

die Regelungen des Kapitels 3.3 der aktuellen Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren AT-

LAS zu beachten.

Bei Verwendung des Microsoft Internet Explorers werden etwaige Supportanfragen nicht

mehr von der Europäischen Kommission unterstützt. Sie empfiehlt daher den Einsatz der

Browser Microsoft Edge, Google Chrome oder Mozilla Firefox.

4. Nutzerdokumentation und Support

Aktualisierte Nutzerdokumentationen, insbesondere das Handbuch zum EU-TP, werden

durch die Europäische Kommission zeitnah auf ihrer Webseite https://ec.europa.eu/taxa-

tion_customs/business/customs-procedures/customs-decisions_de veröffentlicht.

Im Problem- und Fehlerfall des EU-TP findet Kapitel 8.1 der aktuellen Verfahrensanweisung

zum IT-Verfahren ATLAS Anwendung.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.