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BEARBEITET VON ZAR Schmitt
TEL 0800/8007-545-1
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E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM 15.Mai 2020
BETREFF ATLAS – Info 0036/20
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010202#00005#0036 – 0036/2020 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Einfuhr:
Sicherheitsleistung bei Zollkontingenten
Das IT-Verfahren ATLAS wird mit dem Wartungsfenster am 16.05.2020 dahingehend ange-
passt, dass für nicht kritische Zollkontingente keine Sicherheitsleistung mehr erforderlich ist
(siehe Artikel 153 UZK-DA).
Auswirkung auf die Abfertigung bei beantragtem Zahlungsaufschub
Zu beachten ist allerdings, dass ein beantragtes Zollkontingent zwischen der Abgabe der
Zollanmeldung und der Überlassung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr kritisch wer
den kann. In diesen Fällen ist die Überlassung der Ware ohne vorherige Hinterlegung einer
Sicherheit nicht möglich. Dies gilt auch im Zuge eines beantragten Zahlungsaufschubs.
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Beschleunigte Abfertigung durch die unverzügliche Mitteilung der Zollschuld anstatt
einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 244 UZK-IA
Damit die Ware im Zuge eines beantragten Zahlungsaufschubs dennoch zügig zum zoll-
rechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wird empfohlen, schon bei Übermittlung
der Zollanmeldung an ATLAS mit der Zahlungsart „Z“, die unverzüglich Mitteilung der Zoll-
schuld anstatt einer Sicherheitsleistung zu beantragen. Dadurch wird die ggf. zu leistende
Sicherheit in die eigentliche zu sichernde Einfuhrabgabe (bspw. Zoll oder Zusatzzoll) umge-
wandelt und deren Zahlung aufgeschoben.
Alternativ wird empfohlen, den Status des beantragten Zollkontingents im EZT-Online zu
überwachen. Falls das Zollkontingent vor der Überlassung der Ware kritisch wird, sollte zur
Vermeidung von Verzögerungen mit dem Zollamt Kontakt aufgenommen werden.
Die Wirkung der Zahlungsart „Z“ gilt überdies auch für eine Sicherheit, die aus anderen
Gründen als einem kritischen Zollkontingent zu hinterlegen wäre:
•
Sicherheiten für Präferenzen
•
Sicherheiten im Rahmen der Einfuhrregelungen für Obst und Gemüse
•
Sicherheiten im Rahmen der zusätzlichen Einfuhrzölle für Geflügelfleisch und
Eier sowie Eieralbumin, Zucker/Melasse sowie Milch und Milcherzeugnisse
•
Sicherheiten für Einfuhrabgaben bei der Überführung von Rückwaren
•
Sicherheiten bei begründeten Zweifeln am angemeldeten Zollwert u. a.
Davon ausgenommen ist lediglich die Sicherheit für vorläufigen Antidumping-/Ausgleichszoll.
Sie muss immer hinterlegt werden.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.