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BEARBEITET VON ZAR Schmitt
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E-MAIL Servicedesk@itzbund.de
DATUM 27.April 2020
BETREFF ATLAS – Info 0034/20
BEZUG
ANLAGEN
GZ 06010202#00005#0034 – 0034/2020 (bei Antwort bitte angeben)
ATLAS-Ausfuhr (AES):
Einleitung des Nachforschungsverfahrens (Follow Up) nach VA-ATLAS Kap. 4.9.5 Abs. 2
Ab dem 24.04.2020 wird bei Ausfuhrvorgängen die an diesem Tag oder später überlassen
werden das Nachforschungsverfahren gem. Art. 335 Abs. 1 UZK-IA in ATLAS-Ausfuhr bis
auf Weiteres erst dann gestartet, wenn 300 Tage (statt bisher 90 Tage) nach Überlassung
zum Ausfuhrverfahren die Nachricht Ausgangsbestätigung/ Kontrollergebnis zu einem Aus-
fuhrvorgang nicht vorliegt. Wird anschließend kein gültiger Alternativnachweis vorgelegt, so
wird der Ausfuhrvorgang mit Ablauf des 360. Tages auf Grundlage Art. 248 Abs. 2 UZK-DA
automatisiert für ungültig erklärt.
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Der Teilnehmer kann dessen ungeachtet weiterhin das Nachforschungsersuchen bereits 70
Tage nach Überlassung zum Ausfuhrverfahren durch Übermittlung der Nachricht „Ausgang
zur Ausfuhr“, unter Angabe der tatsächlichen Ausgangszollstelle und des Ausgangsdatums,
von sich aus starten.
Bei Ausfuhrvorgängen die vor dem 24.04.2020 überlassen wurden wird weiterhin das Nach-
forschungsverfahren nach 90 Tagen gestartet. Die Antwortfrist beträgt weiterhin für eine
elektronische Rückmeldung mittels Nachricht E_EXP_EXT 45 Tage. Sollte innerhalb dieser
Frist keine Antwort möglich sein, haben die Teilnehmer weitere 225 Tage Zeit die Möglichkeit
durch Vorlage des Alternativnachweises bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle den Ausgang
nachzuweisen.
Im Auftrag
Schmitt
Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.