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DATUM 19.März 2020

BETREFF ATLAS – Info 0021/20

GZ 06010202#00005#0021 – 0021/2020 (bei Antwort bitte angeben)

ATLAS-Ausfuhr (AES):

Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die

Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr

bestimmter Produkte

Am 15.03.2020 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom

14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung

bei der Ausfuhr bestimmter Produkte veröffentlicht. Die Verordnung trat am Tag der Veröf-

fentlichung in Kraft.

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Seite 2

Nach Artikel 1 der VO (EU) 2020/402 ist für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten persön-

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lichen Schutzausrüstung aus der Union unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ur

sprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Wird keine Aus

fuhrgenehmigung im Sinne dieser Verordnung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.

Die Verordnung sieht keine genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände vor.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer genehmigungspflichtigen Ausnahmeregelung

nach der Verordnung (EU) 2020/402 ist durch Anmeldung einer entsprechenden Genehmi-

gung nachzuweisen. Die Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

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trolle (BAFA) stehen den Zollstellen in ATLAS-Ausfuhr elektronisch zur Verfügung und be

dürfen deshalb grundsätzlich keiner Vorlage bei der Ausfuhrzollstelle.

Für die Anmeldung der Genehmigungen stehen in ATLAS-Ausfuhr folgende neue Codierun-

gen zur Verfügung:

C086/DEE: „Einzelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402“

C086/DES: „Sammelausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon-

trolle (BAFA) für bestimmte Schutzausrüstung gemäß VO (EU) 2020/402“

C086/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten für

Schutzausrüstung nach der VO (EU) 2020/402“

Y975: „Nicht von der VO (EU) 2020/402 erfasste Schutzausrüstung“

Zum Anwendungsbereich der Codierung „Y975“ wird auf Folgendes hingewiesen:

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Maßnahme besteht keine Notwendigkeit zur

generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht um be-

troffene Güter handelt.

Im Auftrag

Schmitt

Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.