Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG): IT-Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" - Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren seit 1. Juli 2009; Auswirkungen

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

HAUSANSCHRIFT

Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Oberste Finanzbehörden

der Länder

TEL +49 (0) 30 18 682-0

nachrichtlich:

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 3. Mai 2010

Vertretungen der Länder

beim Bund

- Verteiler U 1 ­

- E-Mail-Verteiler U 2 ­

BETREFF Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG):

IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ - Pflicht zur Teilnahme am elektronischen

Ausfuhrverfahren seit 1. Juli 2009;

Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

BEZUG BMF-Schreiben vom 21. April 2010

- IV D 3 - S 7134/07/10003 (2010/0335434) -

ANLAGEN 2

GZ IV D 3 - S 7134/07/10003

DOK 2010/0335434

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhr-

verfahren (Artikel 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch

eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem 1. August

2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer

Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-,

See-, Post- und Bahnverkehr).

Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhr-

verfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben

zum Ausfuhrvorgang. Über das europäische IT-System AES (Automated Export

System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mit­

gliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN -

Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang

der Waren überwachen. Die AgZSt vergewissert sich u. a., dass die gestellten Waren den an­

gemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zoll-

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

gebiet der Gemeinschaft. Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt

mit der „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ unmittelbar anzuzeigen. Weder im natio­

nalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs-

und Versendungsfällen. Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der

AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“.

Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-

Verfahren ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten (EDIFACT = Electronic Data Interchange For

Administration, Commerce and Transport - Branchenübergreifender internationaler Standard

für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr) durchgeführt, die auf EDIFACT-

Nachrichtentypen basieren. Die (deutsche) AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der

von der AgZSt übermittelten „Ausgangsbestätigung“ dadurch, dass sie dem Ausführer/An­

melder elektronisch den „Ausgangsvermerk“ (Artikel 796e ZK-DVO) als pdf-Dokument

(Anlage 1) übermittelt. Der „Ausgangsvermerk“ beinhaltet die Daten der ursprünglichen Aus­

fuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AfZSt. Der

belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs-

und Versendungsfällen) durch den „Ausgangsvermerk“ erbracht.

Von dem seit 1. Juli 2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind - aus

zollrechtlicher Sicht - Abweichungen nur zulässig



im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Not­

fallverfahren“). Hier wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg

oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet,



bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer

wirtschaftlicher Bedeutung). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Aus­

fuhranmeldung verwendet.

Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von

der AgZSt auf der Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.

Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ der AgZSt bei der AfZSt - aus

welchen Gründen auch immer - nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit

dem pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ erledigt werden. Das Gemeinschaftszollrecht sieht in

diesen Fällen eine Überprüfung des Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 796d und 796e ZK-DVO).

Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer ge­

klärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt. Wird durch

die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per EDIFACT-

Nachricht übermittelten „Ausgangsvermerk“ (Anlage 1). Legt der Anmelder/Ausführer einen

sog. Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht

übermittelten „Alternativ-Ausgangsvermerk“ (Anlage 2).

Seite 3

Als weiterer Modernisierungsschritt des Gemeinschaftszollrechts wurden mit Wirkung vom

1. Januar 2009 die Vorschriften über die Binnengrenzen überschreitenden Abfertigungsmög­

lichkeiten im Rahmen einer sog. einzigen Bewilligung auch auf das Ausfuhrverfahren ausge­

dehnt (Verordnung [EG] Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008, ABl. EU

2008 Nr. L 329). Mit dieser zentralisierten Zollabwicklung werden der Ort, an dem sich die

Waren befinden und der Ort, an dem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, Mitgliedstaaten

übergreifend entkoppelt. Die einzige Bewilligung ist für Unternehmen von Bedeutung, die in

anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, weitere Betriebs­

stätten unterhalten. Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuh­

ren tätigt, kann die Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine

Hauptbuchhaltung befindet. Für den Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsys­

tem bedeutet dies, dass der elektronische Ausfuhrvorgang in dem Mitgliedstaat begonnen und

erledigt wird, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben wurde und zwar

unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden.

Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO

über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob

- wie in Deutschland - dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der

Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem der elektronische Ausfuhrvorgang begonnen und

erledigt wird. Zur Umsetzung dieses neuen Instruments fehlt es den Zollverwaltungen der

Mitgliedstaaten zurzeit noch an den technischen Voraussetzungen für einen elektronischen

Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Einzige Bewilligungen werden

deshalb - je nach betroffenem Waren- und Länderkreis - nur eingeschränkt erteilt. Vor dem

1. Januar 2009 erteilte Bewilligungen genießen jedoch Bestandsschutz, müssen aber an die

geänderte Rechtslage angepasst werden.

Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer

in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere in

die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als

Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen

dafür müssen sich u. a. aus entsprechenden Belegen - Ausfuhrnachweis in Form einer Aus­

fuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handels­

üblichen Belegs - ergeben (§ 6 Abs. 3 UStG, §§ 8 ff. UStDV).

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt

zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung

mittels dem EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg

erfolgt, Folgendes:

Seite 4

1. Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren

Das durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte pdf-

Dokument „Ausgangsvermerk“ (Anlage 1) gilt als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des

§ 10 Abs. 1 UStDV und ist als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen. Dies gilt

unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer

befördert oder versendet wird.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten „Alternativ-

Ausgangsvermerk“ (Anlage 2), gilt dieser nur in Verbindung mit den Belegen im Sinne des

§ 9 Abs. 1 oder des § 10 UStDV als Ausfuhrnachweis. Abschnitt 132 Abs. 6 UStR ist

entsprechend anzuwenden.

Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangs­

vermerk“ vor, kann er den Belegnachweis in Versendungsfällen entsprechend § 10 UStDV, in

Beförderungsfällen entsprechend Abschnitt 132 Abs. 6 UStR führen. Nachweise in auslän­

discher Sprache, insbesondere Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittlandsgebiet, können

grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt

werden. Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 796 da Nr. 4 Buchst. b ZK-DVO)

können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.

Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten

zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO).

2. Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens

In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durch­

geführt werden kann (bei Ausfall der IT-Systeme), wird - wie bisher - das Exemplar Nr. 3 der

Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers - Einheitspapier Ausfuhr/ Sicher­

heit, Zollvordruck 033025 oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument,

Zollvordruck 033023) oder ein Handelspapier (z. B. Rechnung) oder ein Verwaltungspapier

(z. B. das begleitende Verwaltungsdokument, das bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger

Waren unter Steueraussetzung anstelle des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers verwendet

wird) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. Dieser

Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung

durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rück­

seite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers

angebracht ist. Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck

„ECS/AES Notfallverfahren“ tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektro­

Seite 5

nischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem

Stempelabdruck versehen werden. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhr­

nachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird.

In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfah­

ren erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von gerin­

ger wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von

1.000 €), wird - ebenfalls wie bisher - auf andere Weise als mit dem Exemplar Nr. 3 der Aus­

fuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der Ausgang der Ware überwacht.

Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z. B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwen­

det, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung

durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rück­

seite angebracht ist.

Der Ausfuhrnachweis kann vom Unternehmer in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV), in Versen­

dungsfällen (§ 10 UStDV), bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

(§ 11 UStDV) und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 12 UStDV) in der

zuvor beschriebenen Form geführt werden.

3. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen

Die vorstehenden Regelungen gelten bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen entsprechend. Bei

der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist anhand der Codierung

9DEG (Internationaler Zulassungsschein liegt vor und Ausfuhrkennzeichen ist angebracht)

erkennbar, dass der Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke anerkannt werden kann.

4. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

Die Regelungen unter 1. gelten für Ausfuhrnachweise bei der Lohnveredelung an Gegenstän­

den der Ausfuhr entsprechend. Die Sonderregelungen in Abschnitt 142 Abs. 1 Satz 3 sowie

Absätze 2 und 3 UStR können weiterhin angewendet werden.

5. Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „ausländischen“ einzigen Bewilligung bei einer

für den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in Deutschland abgegeben werden, gilt Fol­

gendes:

Seite 6

Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO

über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob

- wie in Deutschland - dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der

Entscheidung der Mitgliedstaaten.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in den Niederlanden und unterhält Waren-

orte in den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das

niederländische IT-System DSU auch für die in Deutschland befindlichen Waren. Im

deutschen IT-System ATLAS-Ausfuhr kann von der für den Warenort zuständigen AfZSt

kein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ erzeugt werden.

In diesen Fällen ist die vom Unternehmer ausgedruckte, von der ausländischen Zolldienst­

stelle erhaltene EDIFACT-Nachricht über den körperlichen Ausgang der Waren als Beleg

i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und als Nachweis für Umsatz­

steuerzwecke anzuerkennen, wenn der Unternehmer zusammen mit dem Ausdruck über

Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er die Nachricht von der ausländischen

Zolldienststelle erhalten hat. Zusätzlich muss der Unternehmer die Verbindung der Nach­

richt mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle

aufzeichnen.

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „deutschen“ einzigen Bewilligung bei einer für

den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben

werden, gilt Folgendes:

Der Ausführer/Anmelder erhält für alle Waren, die er über das deutsche IT-System ATLAS

angemeldet hat, ein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in Deutschland und unterhält Warenorte in

den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das deutsche

IT-System ATLAS-Ausfuhr auch für die in den Niederlanden befindlichen Waren. Anhand

der Angabe in Feld 15a (Ausfuhr-/Versendungsland) des Ausgangsvermerks ist für die

deutschen Finanzämter erkennbar, dass sich die Waren im Anmeldezeitpunkt in einem

anderen Mitgliedstaat befanden.

Dieses Schreiben ist auf Ausfuhrlieferungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 bewirkt

werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem 1. Juli 2010

ausgeführte Ausfuhrlieferungen den Nachweis entsprechend diesem Schreiben führt. Diesem

Seite 7

Schreiben entgegenstehende Regelungen in Abschnitt 132 Abs. 1 bis 4 und 133 Abs. 4 UStR

sind nicht mehr anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2009

- IV B 9 - S 7134/07/10003 (2009/0473459) - (BStBl I S. 855) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Ausgangs-

vermerk

C Ausgangszollstelle

29 Ausgangszollstelle

Vorgelegte

46 Statistischer Wert

45 Berichtigung

Code B.V

Code

42 Artikelpreis

41 Besondere Maßeinheit

36 Präferenz

39 Kontingent

37 VERFAHREN

a|

b|

34 Urspr.land Code

25 Verkehrszweig an

21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittel

10 Erstes Best.

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

1

V E R F A H R E N

2 Versender/Ausführer

8 Empfänger

3 Vordrucke

5 Positionen

6 Packst. insgesamt

15 Versendungs-/Ausfuhrland

17 Bestimmungsland

18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art

31 Packstücke

und Waren­

bezeich­

nung

32 Positions-

Nr.

33 Warennummer

35 Rohmasse (kg)

38 Eigenmasse (kg)

40 Summarische Anmeldung/Vorpapier

44 Besondere

Nr.

Nr.

u. Genehmig.

Vermerke/

Unterlagen/

Bescheinig.

MRN 09DE588000001067E5

EX

2

22.400

DE8999481

DE

Vereinigte Staaten von Amerika

1

Á09DE588000001067E5uÈ

7800

40

DE007154

EXW

Muster

a

Testort

Flugzeug,AIR 101

DE

EUR 56.453,45

1

30

A

A

4 Ladelisten

DE8999481

[1] Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)

Hertzstr. 10

76187 Karlsruhe

DE

9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Land

11 Handels-

Land

12 Angaben zum Wert

13 G. L. P.

43 B.M.

9.000

14 Anmelder/Vertreter

Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)

Hertzstr. 10

76187 Karlsruhe

DE

Siehe Liste der Positionen

Testfirma Empfänger

Teststraße Empfänger

1234-5678 Testort Empfänger

US

19 Ctr.

1

1

US

der Grenze

27 Ladeort

26 Inländischer Ver­

kehrszweig

a|

Nr.

15 Vers./Ausf.L.Code 17 Bestimm.L.Code

b|

a|

b|

16 Ursprungsland

20 Lieferbedingung

22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.

24 Art des

23 Umrechnungskurs

Geschäfts

30 Warenort

28 Finanz- und Bankangaben

7 Bezugsnummer

3

E PRÜFUNG DURCH DIE ZOLLSTELLE

Ergebnis:

Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:

Zeichen:

Frist (letzter Tag):

K PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE

Ankunftsdatum:

Prüfung der Verschlüsse:

Bemerkungen:

Liste der Positionen

Blatt

A

2

3

MRN 09DE588000001067E5

Datum: 20.08.2009

Á09DE588000001067E5uÈ

Empfänger

(8)

Nr.

Positions-Nr.

(32)

Packstück Lfd. Nr. /

Zeichen / Nr.

(31.1)

Packstück Anzahl / Art

(31.2)

Container Nr.

(31.3)

Warenbezeichnung

(31.4)

Ausgangszollstelle

Ausgangsdatum

Verfahren

(37)

Warennummer

(33)

Statistischer Wert

(46)

Urspr.land Code

(34)

Summarische Anmeldung/Vorpapier

(40)

Versendungs- /

Ausfuhrland

(15)

Besondere Maßeinheit

(41)

Rohmasse

(kg)

(35)

Eigenmasse

(kg)

(38)

Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und

(44)

Genehmigungen

1

1/Paletten Nr. 1 -

10

DE007154

20.000

CB, Bierkasten

20.08.2009

ABC1

Bier aus Malz, in Flaschen

vermerk

Ausgangs-

2/Paletten Nr. 11 -

20

DE007154

1.000

CB, Bierkasten

20.08.2009

3/Paletten Nr. 21 -

30

DE007154

1.000

BV, Flasche,

geschützt,

bauchig

20.08.2009

1000

22030001

8.000

08

ohne

DE

12,123

5600

5000

Internationale Unterlagen:

R:A0123

Handelsrechnung

T:N380

2

1/Paletten Nr. 31 -

32

DE007154

400

CX, Dose,

zylindrisch

20.08.2009

ABC2

Bier aus Malz, in Dosen

1000

22030010

1.000

08

ohne

DE

2.000,000

2200

2000

Internationale Unterlagen:

R:A0123

Handelsrechnung

T:N380

Ausgangs-

vermerk

Liste der Abweichungen

Blatt

A

Datum: 20.08.2009

keine Abweichungen

3

76227 Karlsruhe

3

Zollamt

DE005880

20.08.2009 09:39 Uhr

MRN 09DE588000001067E5

Á09DE588000001067E5uÈ

Hauptzollamt Karlsruhe

Ottostrasse 22b

Ausgangs-

vermerk

Alternativer Nachweis

C Ausgangszollstelle

29 Ausgangszollstelle

Vorgelegte

46 Statistischer Wert

45 Berichtigung

Code B.V

Code

42 Artikelpreis

41 Besondere Maßeinheit

36 Präferenz

39 Kontingent

37 VERFAHREN

a|

b|

34 Urspr.land Code

25 Verkehrszweig an

21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittel

10 Erstes Best.

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

1

V E R F A H R E N

2 Versender/Ausführer

8 Empfänger

3 Vordrucke

5 Positionen

6 Packst. insgesamt

15 Versendungs-/Ausfuhrland

17 Bestimmungsland

18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art

31 Packstücke

und Waren­

bezeich­

nung

32 Positions-

Nr.

33 Warennummer

35 Rohmasse (kg)

38 Eigenmasse (kg)

40 Summarische Anmeldung/Vorpapier

44 Besondere

Nr.

Nr.

u. Genehmig.

Vermerke/

Unterlagen/

Bescheinig.

MRN 08DE588000001484E4

EU

1

6

DE8999481

DE

Schweiz

1

Á08DE588000001484E4ßÈ

200000

40

DE004055

XXX

PV

a

frei Lager Karlsuhe

Flugzeug,AIR 101

DE

EUR 1.234.567.890.123,45

1

30

A

A

4 Ladelisten

DE8999481

[1] Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)

Hertzstr. 10

76187 Karlsruhe

DE

9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Land

11 Handels-

Land

12 Angaben zum Wert

13 G. L. P.

43 B.M.

8.023

14 Anmelder/Vertreter

Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)

Hertzstr. 10

76187 Karlsruhe

DE

Siehe Liste der Positionen

Testfirma Empfänger

Teststraße Empfänger

1234-5678 Testort Empfänger

CH

19 Ctr.

0

1

CH

der Grenze

27 Ladeort

26 Inländischer Ver­

kehrszweig

a|

Nr.

15 Vers./Ausf.L.Code 17 Bestimm.L.Code

b|

a|

b|

16 Ursprungsland

20 Lieferbedingung

22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.

24 Art des

23 Umrechnungskurs

Geschäfts

30 Warenort

28 Finanz- und Bankangaben

7 Bezugsnummer

3

E PRÜFUNG DURCH DIE ZOLLSTELLE

Ergebnis:

Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:

Zeichen:

Frist (letzter Tag):

K PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE

Ankunftsdatum:

Prüfung der Verschlüsse:

Bemerkungen:

Ausgangs-

vermerk

Liste der Positionen

Blatt

A

2

3

MRN 08DE588000001484E4

Datum: 02.12.2008

Alternativer Nachweis

Á08DE588000001484E4ßÈ

Empfänger

(8)

Nr.

Positions-Nr.

(32)

Packstück Lfd. Nr. /

Zeichen / Nr.

(31.1)

Packstück Anzahl / Art

(31.2)

Container Nr.

(31.3)

Warenbezeichnung

(31.4)

Ausgangszollstelle

Ausgangsdatum

Verfahren

(37)

Warennummer

(33)

Statistischer Wert

(46)

Urspr.land Code

(34)

Summarische Anmeldung/Vorpapier

(40)

Versendungs- /

Ausfuhrland

(15)

Besondere Maßeinheit

(41)

Rohmasse

(kg)

(35)

Eigenmasse

(kg)

(38)

Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und

(44)

Genehmigungen

5

1/hgk

6

CT, Karton

02.12.2008

Ware mit Code 10

1000

84135040

1

02

ohne

DE

1,000

4

4

Ausgangs-

vermerk

Liste der Abweichungen

Blatt

A

Datum: 02.12.2008

keine Abweichungen

3

76227 Karlsruhe

3

Zollamt

DE005880

02.12.2008 15:21 Uhr

MRN 08DE588000001484E4

Á08DE588000001484E4ßÈ

Hauptzollamt Karlsruhe

Ottostrasse 22b

Alternativer Nachweis