Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Oberste Finanzbehörden
der Länder
TEL +49 (0) 30 18 682-0
nachrichtlich:
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 3. Mai 2010
Vertretungen der Länder
beim Bund
- Verteiler U 1
- E-Mail-Verteiler U 2
BETREFF Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG):
IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ - Pflicht zur Teilnahme am elektronischen
Ausfuhrverfahren seit 1. Juli 2009;
Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
BEZUG BMF-Schreiben vom 21. April 2010
- IV D 3 - S 7134/07/10003 (2010/0335434) -
ANLAGEN 2
GZ IV D 3 - S 7134/07/10003
DOK 2010/0335434
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhr-
verfahren (Artikel 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch
eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem 1. August
2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer
Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-,
See-, Post- und Bahnverkehr).
Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhr-
verfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben
zum Ausfuhrvorgang. Über das europäische IT-System AES (Automated Export
System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mit
gliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN -
Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang
der Waren überwachen. Die AgZSt vergewissert sich u. a., dass die gestellten Waren den an
gemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zoll-
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
gebiet der Gemeinschaft. Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt
mit der „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ unmittelbar anzuzeigen. Weder im natio
nalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs-
und Versendungsfällen. Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der
AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“.
Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-
Verfahren ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten (EDIFACT = Electronic Data Interchange For
Administration, Commerce and Transport - Branchenübergreifender internationaler Standard
für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr) durchgeführt, die auf EDIFACT-
Nachrichtentypen basieren. Die (deutsche) AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der
von der AgZSt übermittelten „Ausgangsbestätigung“ dadurch, dass sie dem Ausführer/An
melder elektronisch den „Ausgangsvermerk“ (Artikel 796e ZK-DVO) als pdf-Dokument
(Anlage 1) übermittelt. Der „Ausgangsvermerk“ beinhaltet die Daten der ursprünglichen Aus
fuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AfZSt. Der
belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs-
und Versendungsfällen) durch den „Ausgangsvermerk“ erbracht.
Von dem seit 1. Juli 2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind - aus
zollrechtlicher Sicht - Abweichungen nur zulässig
im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Not
fallverfahren“). Hier wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg
oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet,
bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer
wirtschaftlicher Bedeutung). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Aus
fuhranmeldung verwendet.
Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von
der AgZSt auf der Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.
Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ der AgZSt bei der AfZSt - aus
welchen Gründen auch immer - nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit
dem pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ erledigt werden. Das Gemeinschaftszollrecht sieht in
diesen Fällen eine Überprüfung des Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 796d und 796e ZK-DVO).
Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer ge
klärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt. Wird durch
die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per EDIFACT-
Nachricht übermittelten „Ausgangsvermerk“ (Anlage 1). Legt der Anmelder/Ausführer einen
sog. Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht
übermittelten „Alternativ-Ausgangsvermerk“ (Anlage 2).
Seite 3
Als weiterer Modernisierungsschritt des Gemeinschaftszollrechts wurden mit Wirkung vom
1. Januar 2009 die Vorschriften über die Binnengrenzen überschreitenden Abfertigungsmög
lichkeiten im Rahmen einer sog. einzigen Bewilligung auch auf das Ausfuhrverfahren ausge
dehnt (Verordnung [EG] Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008, ABl. EU
2008 Nr. L 329). Mit dieser zentralisierten Zollabwicklung werden der Ort, an dem sich die
Waren befinden und der Ort, an dem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, Mitgliedstaaten
übergreifend entkoppelt. Die einzige Bewilligung ist für Unternehmen von Bedeutung, die in
anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, weitere Betriebs
stätten unterhalten. Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuh
ren tätigt, kann die Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine
Hauptbuchhaltung befindet. Für den Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsys
tem bedeutet dies, dass der elektronische Ausfuhrvorgang in dem Mitgliedstaat begonnen und
erledigt wird, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben wurde und zwar
unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden.
Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO
über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob
- wie in Deutschland - dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der
Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem der elektronische Ausfuhrvorgang begonnen und
erledigt wird. Zur Umsetzung dieses neuen Instruments fehlt es den Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten zurzeit noch an den technischen Voraussetzungen für einen elektronischen
Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Einzige Bewilligungen werden
deshalb - je nach betroffenem Waren- und Länderkreis - nur eingeschränkt erteilt. Vor dem
1. Januar 2009 erteilte Bewilligungen genießen jedoch Bestandsschutz, müssen aber an die
geänderte Rechtslage angepasst werden.
Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer
in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere in
die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als
Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen
dafür müssen sich u. a. aus entsprechenden Belegen - Ausfuhrnachweis in Form einer Aus
fuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handels
üblichen Belegs - ergeben (§ 6 Abs. 3 UStG, §§ 8 ff. UStDV).
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung
mittels dem EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg
erfolgt, Folgendes:
Seite 4
1. Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren
Das durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte pdf-
Dokument „Ausgangsvermerk“ (Anlage 1) gilt als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des
§ 10 Abs. 1 UStDV und ist als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer
befördert oder versendet wird.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten „Alternativ-
Ausgangsvermerk“ (Anlage 2), gilt dieser nur in Verbindung mit den Belegen im Sinne des
§ 9 Abs. 1 oder des § 10 UStDV als Ausfuhrnachweis. Abschnitt 132 Abs. 6 UStR ist
entsprechend anzuwenden.
Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangs
vermerk“ vor, kann er den Belegnachweis in Versendungsfällen entsprechend § 10 UStDV, in
Beförderungsfällen entsprechend Abschnitt 132 Abs. 6 UStR führen. Nachweise in auslän
discher Sprache, insbesondere Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittlandsgebiet, können
grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt
werden. Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 796 da Nr. 4 Buchst. b ZK-DVO)
können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.
Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten
zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO).
2. Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens
In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durch
geführt werden kann (bei Ausfall der IT-Systeme), wird - wie bisher - das Exemplar Nr. 3 der
Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers - Einheitspapier Ausfuhr/ Sicher
heit, Zollvordruck 033025 oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument,
Zollvordruck 033023) oder ein Handelspapier (z. B. Rechnung) oder ein Verwaltungspapier
(z. B. das begleitende Verwaltungsdokument, das bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung anstelle des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers verwendet
wird) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. Dieser
Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung
durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rück
seite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers
angebracht ist. Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck
„ECS/AES Notfallverfahren“ tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektro
Seite 5
nischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem
Stempelabdruck versehen werden. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhr
nachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird.
In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfah
ren erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von gerin
ger wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von
1.000 €), wird - ebenfalls wie bisher - auf andere Weise als mit dem Exemplar Nr. 3 der Aus
fuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der Ausgang der Ware überwacht.
Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z. B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwen
det, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung
durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rück
seite angebracht ist.
Der Ausfuhrnachweis kann vom Unternehmer in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV), in Versen
dungsfällen (§ 10 UStDV), bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
(§ 11 UStDV) und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 12 UStDV) in der
zuvor beschriebenen Form geführt werden.
3. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
Die vorstehenden Regelungen gelten bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen entsprechend. Bei
der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist anhand der Codierung
9DEG (Internationaler Zulassungsschein liegt vor und Ausfuhrkennzeichen ist angebracht)
erkennbar, dass der Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke anerkannt werden kann.
4. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Die Regelungen unter 1. gelten für Ausfuhrnachweise bei der Lohnveredelung an Gegenstän
den der Ausfuhr entsprechend. Die Sonderregelungen in Abschnitt 142 Abs. 1 Satz 3 sowie
Absätze 2 und 3 UStR können weiterhin angewendet werden.
5. Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung
Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „ausländischen“ einzigen Bewilligung bei einer
für den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in Deutschland abgegeben werden, gilt Fol
gendes:
Seite 6
Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO
über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob
- wie in Deutschland - dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der
Entscheidung der Mitgliedstaaten.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in den Niederlanden und unterhält Waren-
orte in den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das
niederländische IT-System DSU auch für die in Deutschland befindlichen Waren. Im
deutschen IT-System ATLAS-Ausfuhr kann von der für den Warenort zuständigen AfZSt
kein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ erzeugt werden.
In diesen Fällen ist die vom Unternehmer ausgedruckte, von der ausländischen Zolldienst
stelle erhaltene EDIFACT-Nachricht über den körperlichen Ausgang der Waren als Beleg
i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und als Nachweis für Umsatz
steuerzwecke anzuerkennen, wenn der Unternehmer zusammen mit dem Ausdruck über
Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er die Nachricht von der ausländischen
Zolldienststelle erhalten hat. Zusätzlich muss der Unternehmer die Verbindung der Nach
richt mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle
aufzeichnen.
Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „deutschen“ einzigen Bewilligung bei einer für
den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben
werden, gilt Folgendes:
Der Ausführer/Anmelder erhält für alle Waren, die er über das deutsche IT-System ATLAS
angemeldet hat, ein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in Deutschland und unterhält Warenorte in
den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das deutsche
IT-System ATLAS-Ausfuhr auch für die in den Niederlanden befindlichen Waren. Anhand
der Angabe in Feld 15a (Ausfuhr-/Versendungsland) des Ausgangsvermerks ist für die
deutschen Finanzämter erkennbar, dass sich die Waren im Anmeldezeitpunkt in einem
anderen Mitgliedstaat befanden.
Dieses Schreiben ist auf Ausfuhrlieferungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 bewirkt
werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem 1. Juli 2010
ausgeführte Ausfuhrlieferungen den Nachweis entsprechend diesem Schreiben führt. Diesem
Seite 7
Schreiben entgegenstehende Regelungen in Abschnitt 132 Abs. 1 bis 4 und 133 Abs. 4 UStR
sind nicht mehr anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2009
- IV B 9 - S 7134/07/10003 (2009/0473459) - (BStBl I S. 855) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Ausgangs-
vermerk
C Ausgangszollstelle
29 Ausgangszollstelle
Vorgelegte
46 Statistischer Wert
45 Berichtigung
Code B.V
Code
42 Artikelpreis
41 Besondere Maßeinheit
36 Präferenz
39 Kontingent
37 VERFAHREN
a|
b|
34 Urspr.land Code
25 Verkehrszweig an
21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittel
10 Erstes Best.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1
V E R F A H R E N
2 Versender/Ausführer
8 Empfänger
3 Vordrucke
5 Positionen
6 Packst. insgesamt
15 Versendungs-/Ausfuhrland
17 Bestimmungsland
18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art
31 Packstücke
und Waren
bezeich
nung
32 Positions-
Nr.
33 Warennummer
35 Rohmasse (kg)
38 Eigenmasse (kg)
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
44 Besondere
Nr.
Nr.
u. Genehmig.
Vermerke/
Unterlagen/
Bescheinig.
MRN 09DE588000001067E5
EX
2
22.400
DE8999481
DE
Vereinigte Staaten von Amerika
1
Á09DE588000001067E5uÈ
7800
40
DE007154
EXW
Muster
a
Testort
Flugzeug,AIR 101
DE
EUR 56.453,45
1
30
A
A
4 Ladelisten
DE8999481
[1] Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)
Hertzstr. 10
76187 Karlsruhe
DE
9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Land
11 Handels-
Land
12 Angaben zum Wert
13 G. L. P.
43 B.M.
9.000
14 Anmelder/Vertreter
Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)
Hertzstr. 10
76187 Karlsruhe
DE
Siehe Liste der Positionen
Testfirma Empfänger
Teststraße Empfänger
1234-5678 Testort Empfänger
US
19 Ctr.
1
1
US
der Grenze
27 Ladeort
26 Inländischer Ver
kehrszweig
a|
Nr.
15 Vers./Ausf.L.Code 17 Bestimm.L.Code
b|
a|
b|
16 Ursprungsland
20 Lieferbedingung
22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.
24 Art des
23 Umrechnungskurs
Geschäfts
30 Warenort
28 Finanz- und Bankangaben
7 Bezugsnummer
3
E PRÜFUNG DURCH DIE ZOLLSTELLE
Ergebnis:
Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:
Zeichen:
Frist (letzter Tag):
K PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE
Ankunftsdatum:
Prüfung der Verschlüsse:
Bemerkungen:
Liste der Positionen
Blatt
A
2
3
MRN 09DE588000001067E5
Datum: 20.08.2009
Á09DE588000001067E5uÈ
Empfänger
(8)
Nr.
Positions-Nr.
(32)
Packstück Lfd. Nr. /
Zeichen / Nr.
(31.1)
Packstück Anzahl / Art
(31.2)
Container Nr.
(31.3)
Warenbezeichnung
(31.4)
Ausgangszollstelle
Ausgangsdatum
Verfahren
(37)
Warennummer
(33)
Statistischer Wert
(46)
Urspr.land Code
(34)
Summarische Anmeldung/Vorpapier
(40)
Versendungs- /
Ausfuhrland
(15)
Besondere Maßeinheit
(41)
Rohmasse
(kg)
(35)
Eigenmasse
(kg)
(38)
Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und
(44)
Genehmigungen
1
1/Paletten Nr. 1 -
10
DE007154
20.000
CB, Bierkasten
20.08.2009
ABC1
Bier aus Malz, in Flaschen
vermerk
Ausgangs-
2/Paletten Nr. 11 -
20
DE007154
1.000
CB, Bierkasten
20.08.2009
3/Paletten Nr. 21 -
30
DE007154
1.000
BV, Flasche,
geschützt,
bauchig
20.08.2009
1000
22030001
8.000
08
ohne
DE
12,123
5600
5000
Internationale Unterlagen:
R:A0123
Handelsrechnung
T:N380
2
1/Paletten Nr. 31 -
32
DE007154
400
CX, Dose,
zylindrisch
20.08.2009
ABC2
Bier aus Malz, in Dosen
1000
22030010
1.000
08
ohne
DE
2.000,000
2200
2000
Internationale Unterlagen:
R:A0123
Handelsrechnung
T:N380
Ausgangs-
vermerk
Liste der Abweichungen
Blatt
A
Datum: 20.08.2009
keine Abweichungen
3
76227 Karlsruhe
3
Zollamt
DE005880
20.08.2009 09:39 Uhr
MRN 09DE588000001067E5
Á09DE588000001067E5uÈ
Hauptzollamt Karlsruhe
Ottostrasse 22b
Ausgangs-
vermerk
Alternativer Nachweis
C Ausgangszollstelle
29 Ausgangszollstelle
Vorgelegte
46 Statistischer Wert
45 Berichtigung
Code B.V
Code
42 Artikelpreis
41 Besondere Maßeinheit
36 Präferenz
39 Kontingent
37 VERFAHREN
a|
b|
34 Urspr.land Code
25 Verkehrszweig an
21 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittel
10 Erstes Best.
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
1
V E R F A H R E N
2 Versender/Ausführer
8 Empfänger
3 Vordrucke
5 Positionen
6 Packst. insgesamt
15 Versendungs-/Ausfuhrland
17 Bestimmungsland
18 Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art
31 Packstücke
und Waren
bezeich
nung
32 Positions-
Nr.
33 Warennummer
35 Rohmasse (kg)
38 Eigenmasse (kg)
40 Summarische Anmeldung/Vorpapier
44 Besondere
Nr.
Nr.
u. Genehmig.
Vermerke/
Unterlagen/
Bescheinig.
MRN 08DE588000001484E4
EU
1
6
DE8999481
DE
Schweiz
1
Á08DE588000001484E4ßÈ
200000
40
DE004055
XXX
PV
a
frei Lager Karlsuhe
Flugzeug,AIR 101
DE
EUR 1.234.567.890.123,45
1
30
A
A
4 Ladelisten
DE8999481
[1] Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)
Hertzstr. 10
76187 Karlsruhe
DE
9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Land
11 Handels-
Land
12 Angaben zum Wert
13 G. L. P.
43 B.M.
8.023
14 Anmelder/Vertreter
Zertifizierung KoSt Intern (Versand/FV-NV)
Hertzstr. 10
76187 Karlsruhe
DE
Siehe Liste der Positionen
Testfirma Empfänger
Teststraße Empfänger
1234-5678 Testort Empfänger
CH
19 Ctr.
0
1
CH
der Grenze
27 Ladeort
26 Inländischer Ver
kehrszweig
a|
Nr.
15 Vers./Ausf.L.Code 17 Bestimm.L.Code
b|
a|
b|
16 Ursprungsland
20 Lieferbedingung
22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.
24 Art des
23 Umrechnungskurs
Geschäfts
30 Warenort
28 Finanz- und Bankangaben
7 Bezugsnummer
3
E PRÜFUNG DURCH DIE ZOLLSTELLE
Ergebnis:
Angebrachte Verschlüsse: Anzahl:
Zeichen:
Frist (letzter Tag):
K PRÜFUNG DURCH DIE AUSGANGSSTELLE
Ankunftsdatum:
Prüfung der Verschlüsse:
Bemerkungen:
Ausgangs-
vermerk
Liste der Positionen
Blatt
A
2
3
MRN 08DE588000001484E4
Datum: 02.12.2008
Alternativer Nachweis
Á08DE588000001484E4ßÈ
Empfänger
(8)
Nr.
Positions-Nr.
(32)
Packstück Lfd. Nr. /
Zeichen / Nr.
(31.1)
Packstück Anzahl / Art
(31.2)
Container Nr.
(31.3)
Warenbezeichnung
(31.4)
Ausgangszollstelle
Ausgangsdatum
Verfahren
(37)
Warennummer
(33)
Statistischer Wert
(46)
Urspr.land Code
(34)
Summarische Anmeldung/Vorpapier
(40)
Versendungs- /
Ausfuhrland
(15)
Besondere Maßeinheit
(41)
Rohmasse
(kg)
(35)
Eigenmasse
(kg)
(38)
Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und
(44)
Genehmigungen
5
1/hgk
6
CT, Karton
02.12.2008
Ware mit Code 10
1000
84135040
1
02
ohne
DE
1,000
4
4
Ausgangs-
vermerk
Liste der Abweichungen
Blatt
A
Datum: 02.12.2008
keine Abweichungen
3
76227 Karlsruhe
3
Zollamt
DE005880
02.12.2008 15:21 Uhr
MRN 08DE588000001484E4
Á08DE588000001484E4ßÈ
Hauptzollamt Karlsruhe
Ottostrasse 22b
Alternativer Nachweis