Passive Veredelung in ATLAS-Ausfuhr PDF, 13 KB, Datei ist nicht barrierefrei

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Allgemeines Zollrecht/Passive Veredelung unter Inanspruchnahme von ATLAS-

Ausfuhr

(III B 1 - Z 1601/06/0004, Dok. 2010/0289369 vom 7. Mai 2010)

Seit dem 1. Juli 2009 sind Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die passive Ver-

edelung (vorübergehende Ausfuhr) mit den sicherheitsrelevanten ZK-DVO-Anhang 30A Daten

elektronisch abzugeben. Dies kann mit dem IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr erfolgen. Mit dem

ATLAS - Ausfuhr Release 2.0 zum 17. Juli 2010 erfolgen Änderungen, die bei der Abgabe der

Zollanmeldung zu berücksichtigen sind.

In dem nachstehend abgedruckten Merkblatt werden einige Neuerungen aufgeführt und alte

Regelungen klarstellt.

Auf Folgendes weise ich besonders hin:

In ATLAS-Ausfuhr müssen Anmeldungen zur passiven Veredelung im Anschreibeverfahren

(A7) mit Hilfe der Bewilligung zugelassener Ausführer (ZA) abgegeben werden. Voraussetzung

ist somit eine gültige Bewilligung ZA sowie eine gültige Bewilligung für das Anschreibever-

fahren zur passiven Veredelung (A7). In den Bewilligungen sind gegenseitige Hinweise aufzu-

nehmen, vgl. Erlass vom 7. November 2008, Dok.-Nr. 2008/0584461, veröffentlicht in VSF N 62

2008.

Die MRN (Movement Reference Number) des ABD (Ausfuhrbegleitdokument) ist auf dem INF

2 bzw. Vordruck 0791 zu vermerken.

INF 2 sind wie Vordrucke 0791 mit einer laufenden Nummer PV gemäß Z 2801 Absatz 35 zu

registrieren. Das gilt auch bei Anmeldungen mit dem Verfahrenscode 22 (zur zollrechtlichen

passiven Veredelung in Kombination mit einer wirtschaftlichen Veredelung für Textiler-

zeugnisse).

Ist vorgesehen, dass das Veredelungserzeugnis in Teilsendungen über mehrere andere Zollstellen

als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt wird, kann der

Ausführer die Ausstellung mehrerer INF 2 bzw. Vordrucke 0791 beantragen.

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Hierfür wird für die Ausfuhrzollanmeldung zunächst ein INF 2 bzw. Vordruck 0791 ausgefertigt

und die entsprechende Nummer im ABD vermerkt. Nach Erstellung des ABD ist die Teilung des

Dokuments außerhalb von ATLAS vorzunehmen. Dabei werden je INF 2 bzw. je Vordruck 0791

eine neue Nummer PV vergeben. Bei der Teilung ist zu beachten, dass:

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die Gesamtmenge der ursprünglich ausgeführten Waren nicht überschritten wird,

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auf dem neuen Dokument ein Hinweis auf die ursprüngliche PV-Nummer erfolgt

und

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das ursprüngliche INF 2 bzw. der Vordruck 0791 von der Zollstelle einbehalten

wird.

Wird Standardaustausch zugelassen, ist das Beschauergebnis so genau festzuhalten, dass die

Einhaltung der Äquivalenzkriterien (bei der Wiedereinfuhr) geprüft werden kann. Dies gilt

sowohl für förmlich erteilte Bewilligungen durch das HZA als auch für die Bewilligung des

Standardaustauschs bei einer Ausbesserung (vereinfacht erteilte Bewilligung).

Wurden Waren vor Bekanntgabe dieses Erlasses bei der vorübergehenden Ausfuhr fälschlicher-

weise mit Code 22 angemeldet und in die PV übergeführt und kann bei der Wiedereinfuhr keine

Bewilligung des BAFA vorgelegt, jedoch nachgewiesen werden, dass die Waren im Drittland

ausgebessert wurden, ist eine Abfertigung nicht allein aufgrund der fehlenden Bewilligung des

BAFA abzulehnen.

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Allgemeines Zollrecht/Passive Veredelung unter Inanspruchnahme von ATLAS - Ausfuhr

(III B 1 - Z 1601/06/0004, Dok. 2010/0482422 vom 22. Juni 2010)

Mit Erlass vom 7. Mai 2010, gl. Gz. veröffentlicht mit E-VSF-N 27 2010 lfd. Nr. 100, wurde ein

Merkblatt zur passiven Veredelung herausgegeben. Dieses Merkblatt wurde hinsichtlich der An-

wendung der Verfahrenscodes 21 und 22 überarbeitet. Das als Anlage abgedruckte Merkblatt

ersetzt das bisherige Merkblatt.

Mit dem Verfahrenscode „21xx“ sind alle Ausfuhrsendungen im Rahmen von zollrechtlich

bewilligten passiven Veredelungen anzumelden.

Das gilt auch bei vereinfacht erteilten Bewilligungen zur passiven Veredelung und in Fällen der

zeitgleichen Nutzung der zollrechtlich bewilligten passiven Veredelung und einer Bewilligung

des BAFA für die wirtschaftliche passive Veredelung für Textilerzeugnisse (VO des Rates (EG)

Nr. 3036/94).

Mit Verfahrenscode „22xx“ sind Waren zur wirtschaftlichen passiven Veredelung unter Nutzung

von Präferenzen, ggf. auch in Kombination mit einer wirtschaftlichen passiven Veredelung für

Textilerzeugnisse (VO des Rates (EG) Nr. 3036/94) anzumelden.

Für eine Anmeldung mit Verfahrenscode „22xx“ ist keine Bewilligung der zollrechtlichen

passiven Veredelung erforderlich und demzufolge auch nicht zu beantragen.

In diesen Fällen wird auch kein Vordruck 0791/INF 2 erstellt.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das Merkblatt zur passiven

Veredelung nicht die Dienstvorschrift VSF Z 1601 ersetzt. Die Dienstvorschrift wird separat

überarbeitet. Das Merkblatt hat vielmehr Fragen aufgegriffen, die seit der Verpflichtung zur

Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen zum 1. Juli 2009 an die verschiedenen

Auskunfts- und Informationsstellen des Zolls herangetragen wurden.“