Nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen bei Unternehmen, die mit ATLAS abfertigen PDF, 29 KB, Datei ist nicht barrierefrei

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn

HAUSANSCHRIFT

Dienstsitz Bonn

Langer Grabenweg 35, 53175 Bonn

TEL

+49 (0) 18 88 6 82- 0

FAX

+49 (0) 18 88 6 82-27 83

E-MAIL

Referat IIIA6@bmf.bund.de

TELEX

88 66 45

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Breite Straße 29

10178 Berlin

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Breite Straße 29

10178 Berlin

Bundesverband des Deutschen Groß- und

Außenhandels e.V.

Am Weidendamm 1 A

10117 Berlin

Außenhandelsvereinigung des Deutschen

Einzelhandels e.V.

Mauritiussteinweg 1

50676 Köln

Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.

Weberstraße 77

53113 Bonn

Bundesverband internationaler Express- und

Kurierdienste e.V.

Charlottenstraße 42

10117 Berlin

DATUM

7. Januar 2004

GZ III A 6 - S 1445 - 5/03 (bei Antwort bitte angeben)

Nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen bei Unternehmen, die mit ATLAS abfertigen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen bei Unternehmen, die mit Hilfe des IT-Verfahrens

ATLAS abfertigen, bereitet dem Prüfungsdienst der Zollverwaltung Probleme im Hinblick auf das

Vorfinden prüffähiger Daten und Unterlagen beim Anmelder.

Bei diesem Verfahren werden zum einen Zollanmeldung und Bescheid durch elektronische Nachrich-

ten ausgetauscht. Zum anderen wird weitgehend auf die Vorlage von Unterlagen mit der Zollanmel-

dung verzichtet.

Seite 2

Bei nachträglichen Zollprüfungen nach Artikel 78 Zollkodex zeigt sich, dass Anmelder, die sich bei

der Einfuhrabfertigung vertreten lassen, häufig nicht über einen vollständigen Zollbeleg mit allen für

die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügen. Dies behindert eine zügige nachträgli-

che Prüfung des Einfuhrvorganges und führt sowohl für das geprüfte Unternehmen als auch für die

Prüfungsdienststelle zu Mehraufwand bei der Durchführung der Zollprüfung.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das IT-Verfahren ATLAS die gesetzlichen

Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten aus Art. 14, 16 Zollkodex, §§ 145 ff, 200 Abgabenord-

nung unberührt lässt.

Nach den genannten Bestimmungen trifft den Anmelder die Pflicht, den Zollbeleg mit allen Angaben

aus Zollanmeldung, Befund und Bescheid aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht trifft den

Anmelder auch für die Unterlagen, auf deren Vorlage bei der Zollstelle nach Art. 77 Abs. 2 Zollkodex

verzichtet wurde (wie z.B. Präferenznachweise) oder die nach Vorlage an den Anmelder oder seinen

Vertreter zurückgegeben wurden. Diese Unterlagen sind 10 Jahre im Original aufzubewahren (Art. 16

Zollkodex, § 147 Abs. 2 i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 4a Abgabenordnung). Eine Aufbewahrung als Wie-

dergabe auf Bild- oder anderen Datenträgern reicht seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änder-

ung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) am 20. Dezember 2003 auch bei Unter-

lagen wie Handelsrechnungen ohne Ursprungsbescheinigungen oder Frachtpapieren zur Erfüllung der

Aufbewahrungspflichten nicht mehr aus.

Im Falle einer Prüfung müssen die aufzubewahrenden Belege für den gesamten prüfbaren Zeitraum

beim Anmelder vorliegen. Hat der Anmelder sich durch einen ATLAS-Teilnehmer vertreten lassen,

kann er diesem Erfordernis z.B. dadurch entsprechen, dass der ATLAS-Teilnehmer ihm nach Ab-

schluss der Zollbehandlung immer einen vollständigen Zollbeleg mit allen zugehörigen Unterlagen

übermittelt.

In jedem Falle müssen die im Rahmen der zollamtlichen Behandlung angefallenen Belege mit der

Unternehmensbuchführung verknüpft sein.

Bitte informieren Sie Ihre Verbandsmitglieder entsprechend.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ruth Möller