Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn
HAUSANSCHRIFT
Dienstsitz Bonn
Langer Grabenweg 35, 53175 Bonn
TEL
+49 (0) 18 88 6 82- 0
FAX
+49 (0) 18 88 6 82-27 83
Referat IIIA6@bmf.bund.de
TELEX
88 66 45
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Breite Straße 29
10178 Berlin
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Bundesverband des Deutschen Groß- und
Außenhandels e.V.
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Außenhandelsvereinigung des Deutschen
Einzelhandels e.V.
Mauritiussteinweg 1
50676 Köln
Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.
Weberstraße 77
53113 Bonn
Bundesverband internationaler Express- und
Kurierdienste e.V.
Charlottenstraße 42
10117 Berlin
DATUM
7. Januar 2004
GZ III A 6 - S 1445 - 5/03 (bei Antwort bitte angeben)
Nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen bei Unternehmen, die mit ATLAS abfertigen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen bei Unternehmen, die mit Hilfe des IT-Verfahrens
ATLAS abfertigen, bereitet dem Prüfungsdienst der Zollverwaltung Probleme im Hinblick auf das
Vorfinden prüffähiger Daten und Unterlagen beim Anmelder.
Bei diesem Verfahren werden zum einen Zollanmeldung und Bescheid durch elektronische Nachrich-
ten ausgetauscht. Zum anderen wird weitgehend auf die Vorlage von Unterlagen mit der Zollanmel-
dung verzichtet.
Seite 2
Bei nachträglichen Zollprüfungen nach Artikel 78 Zollkodex zeigt sich, dass Anmelder, die sich bei
der Einfuhrabfertigung vertreten lassen, häufig nicht über einen vollständigen Zollbeleg mit allen für
die Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügen. Dies behindert eine zügige nachträgli-
che Prüfung des Einfuhrvorganges und führt sowohl für das geprüfte Unternehmen als auch für die
Prüfungsdienststelle zu Mehraufwand bei der Durchführung der Zollprüfung.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das IT-Verfahren ATLAS die gesetzlichen
Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten aus Art. 14, 16 Zollkodex, §§ 145 ff, 200 Abgabenord-
nung unberührt lässt.
Nach den genannten Bestimmungen trifft den Anmelder die Pflicht, den Zollbeleg mit allen Angaben
aus Zollanmeldung, Befund und Bescheid aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht trifft den
Anmelder auch für die Unterlagen, auf deren Vorlage bei der Zollstelle nach Art. 77 Abs. 2 Zollkodex
verzichtet wurde (wie z.B. Präferenznachweise) oder die nach Vorlage an den Anmelder oder seinen
Vertreter zurückgegeben wurden. Diese Unterlagen sind 10 Jahre im Original aufzubewahren (Art. 16
Zollkodex, § 147 Abs. 2 i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 4a Abgabenordnung). Eine Aufbewahrung als Wie-
dergabe auf Bild- oder anderen Datenträgern reicht seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änder-
ung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) am 20. Dezember 2003 auch bei Unter-
lagen wie Handelsrechnungen ohne Ursprungsbescheinigungen oder Frachtpapieren zur Erfüllung der
Aufbewahrungspflichten nicht mehr aus.
Im Falle einer Prüfung müssen die aufzubewahrenden Belege für den gesamten prüfbaren Zeitraum
beim Anmelder vorliegen. Hat der Anmelder sich durch einen ATLAS-Teilnehmer vertreten lassen,
kann er diesem Erfordernis z.B. dadurch entsprechen, dass der ATLAS-Teilnehmer ihm nach Ab-
schluss der Zollbehandlung immer einen vollständigen Zollbeleg mit allen zugehörigen Unterlagen
übermittelt.
In jedem Falle müssen die im Rahmen der zollamtlichen Behandlung angefallenen Belege mit der
Unternehmensbuchführung verknüpft sein.
Bitte informieren Sie Ihre Verbandsmitglieder entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ruth Möller