Aufbewahrung von Unterlagen bei Abfertigung im IT-Verfahren ATLAS PDF, 45 KB, Datei ist nicht barrierefrei 07.01.2004III A 6 - S 1445 - 5/03 Nachträgliche Prüfung von Zollanmeldungen bei Unternehmen, die mit ATLAS abfertigen PDF, 29 KB, Datei ist nicht barrierefrei Ausfuhr DatumNummerBezeichnung22.06.2010III B 1 - Z 1601/06/0004 Passive Veredelung in ATLAS-Ausfuhr PDF, 13 KB, Datei ist nicht barrierefrei 03.05.2010IV D 3 - S 7134/07/10003 Umsatzsteuerbefreiung

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DATUM 24. November 2004

BETREFF Aufbewahrung von Unterlagen bei Abfertigung im IT-Verfahren ATLAS

BEZUG Schreiben vom 7. Januar 2004 - III A 6 - S 1445 - 5/03 -

GZ III A 6 - S 1445 - 59/04 (bei Antwort bitte angeben)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem im Bezug genannten Schreiben gab es Anfragen, wie der dort verwendete

Begriff des „Zollbelegs“ zu verstehen sei, in welcher Form die bei der Abfertigung im

IT-Verfahren ATLAS erstellten bzw. angefallenen Unterlagen aufzubewahren seien und

ob für die Aufbewahrung von Ursprungserklärungen Besonderheiten gelten.

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Ergänzend und klarstellend teile ich daher Folgendes mit:

1. Der „Zollbeleg“ wird bei Einfuhrabfertigung im IT-Verfahren ATLAS u.a. durch die

ausgetauschten elektronischen Nachrichten gebildet. Dazu gehören insbesondere die

elektronische Zollanmeldung und der elektronische Einfuhrabgabenbescheid. Teil des

„Zollbelegs“ sind auch diejenigen Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zollverwaltung auf die Vorlage dieser Unter-

lagen verzichtet oder sie nach Vorlage zurückgegeben hat. Der Begriff des „Zollbelegs“

wurde jedoch in dem im Bezug genannten Schreiben lediglich als anschaulicher

Arbeitsbegriff für den bei Abfertigung über ATLAS aus den ausgetauschten elektro-

nischen Nachrichten und den beizufügenden Unterlagen gebildeten Vorgang verwendet.

2. Eine Vorschrift, die die Aufbewahrung von „Zollbelegen“ vorschreibt, gibt es nicht.

Vielmehr sind auf die verschiedenen Teile des „Zollbelegs“ die jeweils auf sie zutref-

fenden Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen anzuwenden. Zu den

aufbewahrungspflichtigen Teilen des „Zollbelegs“ gehören jedenfalls die Zollan-

meldung und der Einfuhrabgabenbescheid (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO) sowie die der Zoll-

anmeldung beizufügenden Unterlagen (Art. 62 Abs. 2 i.V.m Art 14 und 16 ZK, Art. 218

bis 221 ZK-DVO; § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO bei Abfertigung im IT-Verfahren ATLAS).

3. Der Anmelder hat die Aufbewahrungspflicht zu beachten. Dies bedeutet nicht, dass er

selbst die Pflicht zu erfüllen hat. Vielmehr kann der Anmelder einen Dritten (z.B. einen

Steuerberater oder Spediteur) mit der Wahrnehmung der Pflicht zur Aufbewahrung

beauftragen. Die Aufbewahrung durch einen Dritten darf allerdings nicht zu einer

Erschwerung der Prüfungstätigkeit der Zollverwaltung führen. Unerheblich ist, ob

der Anmelder bei der Abfertigung über das IT-Verfahren ATLAS einen Vertreter

(z.B. einen Spediteur als ATLAS-Teilnehmer) einschaltet. Entscheidend ist, dass die Art

und Weise der Aufbewahrung nach den Ordnungskriterien des Anmelders erfolgt und

somit eine schnelle Verknüpfung mit seiner Buchführung gegeben ist. Es muss

sichergestellt sein, dass aufbewahrungspflichtige Unterlagen jederzeit am Prüfungsort

(d.h. grundsätzlich beim Anmelder) verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und

maschinell ausgewertet werden können. Diese Anforderungen sind auch dann zu

erfüllen, wenn die Zollverwaltung über Kopien aufbewahrungspflichtiger Unterlagen

oder inhaltsgleiche elektronische Nachrichten selber verfügen kann.

Die Aufbewahrungspflicht des Teilnehmers am ATLAS-Verfahren (Verfahrensan-

weisung zum IT-Verfahren ATLAS Release 6.0 (Stand August 2003), Nr. 6.2 Abs. 1)

besteht fort.

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4. In Datenverarbeitungsanlagen erstellte, originär elektronische Unterlagen unterliegen

dem Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO). Für diese ist während der Aufbewahrungsfrist

sicherzustellen, dass sie jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und

maschinell ausgewertet werden können (§ 146 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 147 Abs. 6 AO).

Dies erfordert neben der Aufbewahrung der Unterlagen in elektronischer Form auch das

Bereithalten der entsprechenden technischen Ausstattung und der zur Lesbarmachung

erforderlichen Struktur-, Verknüpfungs- und Schlüsselinformationen.

5. Die Bestimmungen der Präferenzabkommen (z.B. Artikel 28 des Protokolls Nr. 4

zum Europa-Abkommen EG-Bulgarien) erfordern, dass förmliche Präferenznachweise

(z.B. EUR. 1) im Original archiviert werden. Rechnungserklärungen, die von ermäch-

tigten Ausführern ausgefertigt werden, die in der Regel von der Unterschriftsleistung

befreit sind, sind in der Form zu archivieren, wie sie dem Anmelder übermittelt worden

sind. Dabei kann es sich auch um ein elektronisches Dokument oder ein Telefax

handeln.

Ursprungserklärungen nicht-präferenzieller Art (vgl. §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative

und 29 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung) sind im Original aufzubewahren.

Bitte informieren Sie Ihre Verbandsmitglieder entsprechend.

Im Auftrag

Stähr